Schrottauto mit ganz neuem TÜV: Käufer kann Kaufvertrag kippen

Karlsruhe · Wer ein gebrauchtes Auto beim Händler kauft, will auf Nummer Sicher gehen. Deshalb kann er ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug unter Umständen sofort wieder zurückgeben. Eventuell sogar ohne dem Händler die Chance auf Nachbesserung geben zu müssen.

 Wenn ein Händler einen Wagen mit “TÜV neu„ anbietet, dann muss das Auto verkehrssicher sein.  Location: Berlin

Wenn ein Händler einen Wagen mit “TÜV neu„ anbietet, dann muss das Auto verkehrssicher sein. Location: Berlin

Foto: Paul Zinken/dpa

Wenn ein Autohändler einen Wagen mit "TÜV neu" anbietet und verkauft, dann muss das Fahrzeug verkehrssicher sein. Wenn dies nicht der Fall ist, dann kann der Käufer unter Umständen sofort vom Vertrag zurücktreten. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall eines 13 Jahre alten Gebrauchtwagens mit rund 144 000 Kilometern klargestellt (Az.: VIII ZR 80/14).

Der spätere Kläger hatte das Auto im August 2012 bei einem gewerblichen Händler zum Preis von 5000 Euro gekauft. Der Wagen hatte wie verabredet gerade eine Hauptuntersuchung durchlaufen und eine neue TÜV-Plakette bekommen. Aber die Freude des neuen Eigentümers dauerte nicht lange an. Schon am Tag nach dem Kauf versagte der Motor des Familienautos mehrfach. Der Betroffene ließ den Opel daraufhin genau untersuchen. Dabei wurde übermäßig starke Korrosion an den Bremsleitungen, den Kraftstoffleitungen und am Unterboden festgestellt. Das Fahrzeug war nicht verkehrssicher und hätte nach Feststellung eines Gutachters keine TÜV-Plakette bekommen dürfen.

Der Käufer wollte deshalb den Vertrag rückgängig machen. Aber der Verkäufer lehnte dies ab und pochte auf eine Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach ihm vor einem Rücktritt vom Vertrag zunächst einmal die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden müsse. Daraufhin verklagte der Erwerber des Opel den Autohändler auf Rückzahlung des Kaufpreises. Diese Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe stellte dazu abschließend fest: Das gekaufte Fahrzeug sei eindeutig mangelhaft gewesen. Entgegen der vereinbarten Beschaffenheit habe es sich auf Grund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befunden, der die Erteilung einer neuen TÜV-Plakette rechtfertigte.
Die Bundesrichter weiter: Angesichts dieser Umstände habe der Kläger nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Gebrauchtwagenhändlers verloren. Deshalb müsse er sich nicht auf eine Nacherfüllung durch den Autohändler einlassen. Eine solche Nachbesserung sei für ihn unzumutbar. Aus diesem Grund sei er laut Bürgerlichem Gesetzbuch zum sofortigen Rücktritt berechtigt - auch ohne vorherige Fristsetzung mit der Möglichkeit zur Nachbesserung.

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