Gericht: Keine Waffenscheine für die Führungsetage der „Bandidos“

Leipzig · Mitglieder von Rockergruppen haben kein Recht auf einen Waffenschein. Das Risiko von missbräuchlicher Nutzung der Schusswaffen in Konfliktlagen sei zu groß, urteilen Behörden und Gerichte im Fall der „Bandidos“.

Allein die Mitgliedschaft in einer Rockergruppe wie den "Bandidos" reicht aus, um die Betroffenen waffenrechtlich als unzuverlässig einzustufen. Waffenscheine oder Waffenbesitzkarten, die einem Mitglied des Bandidos Motorcycle Club (MC) erteilt worden waren, können deshalb wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufen werden. Das gilt auch dann, wenn weder dieses Mitglied noch die Teilgruppierung (Chapter) der Bandidos, der er angehört, bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in drei Fällen entschieden.

Die Kläger sind jeweils im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse. Sie sind Mitglied verschiedener Chapter des Bandidos MC (Bandidos MC Regensburg, Bandidos MC Passau) mit der Funktion eines Präsidenten oder Vizepräsidenten. Nachdem diese Mitgliedschaften dem Landratsamt als zuständiger Waffenbehörde bekannt geworden war, widerrief es allein wegen dieser Mitgliedschaft die auf die Kläger ausgestellten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Das Amt stützte sich dafür auf eine Vorschrift des Waffengesetzes, nach der waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen sind, wenn der Inhaber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden oder Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffen nicht berechtigt sind.

Das Verwaltungsgericht Regensburg kippte diese Entscheidungen des Landratsamtes in erster Instanz. Die Behörde ging in Berufung und bekam vor dem Verwaltungsgerichtshof in München Recht. Dort wurden die Klagen abgewiesen. Begründung: Mitglieder des Bandidos MC oder anderer vergleichbarer Rockergruppen wie den "Hells Angels" in hervorgehobener Position als Präsident, Vizepräsident oder sonstiger Funktionsträger seien waffenrechtlich unzuverlässig. Das gelte auch dann, auch wenn sie selbst oder die Chapter, der sie angehörten, bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie bestätigt: Bereits die Gruppenzugehörigkeit einer Person kann demnach als (personenbezogener) Umstand für deren waffenrechtliche Zuverlässigkeit relevant sein. Dabei sei zu berücksichtigen, dass von Mitgliedern der Bandidos gehäuft Gewalt-Straftaten verübt worden seien. Diese seien maßgeblich auf die szenetypischen Rivalitäten zwischen den Bandidos und anderen Rockergruppen zurückzuführen. Dabei bestehe die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass die Kläger - selbst wenn sie dies persönlich nicht anstreben sollten oder sogar für sich vermeiden wollten - künftig in die Austragung solcher Rivalitäten einbezogen werden. In diesem Fall liege es wiederum nicht fern, dass sie - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen (Az.: 6 C 1.14; 6 C 2.14 und 6 C 3.14) red/wi

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