Urteil in Zivilprozess Heckscheibe im Cabriodach kaputt: Wann muss die Teilkasko bezahlen?

München · Der Sommer ist nicht mehr weit. Es wird Zeit, die Cabrios aus dem Winterschlaf zu wecken. Aber was ist zu tun, wenn die Heckscheibe des Daches gelitten hat? Muss dafür die Versicherung zahlen? Dazu unser Rechts-Tipp.

 Mit offenem Dach im Frühling unterwegs. Symbolfoto.

Mit offenem Dach im Frühling unterwegs. Symbolfoto.

Foto: gms/DaimlerChrysler

Die Kunststoffscheibe im Heck eines Cabrios ist zwar grundsätzlich von der Glasbruchversicherung der Teilkasko umfasst. Für Schäden durch Verschleiß muss die Versicherung aber nicht gerade stehen. Deshalb sollte man im Einzelfall ganz genau hinsehen. Das Amtsgericht München hat beispielsweise die Klage eines Cabrio-Fahrers gegen seine Teilkasko-Versicherung abgewiesen. Der Mann hatte vergeblich die Übernahme der Reparaturkosten nach einem Bruch der Heckscheibe im Dach seines Cabrios gefordert.

Konkret ging es um ein Mercedes Benz Cabrio Typ SL 280, das im Dezember 1997 erstmals zugelassen wurde. Anfang 2012 machte der Kläger dann bei seiner Versicherung einen Glasbruchschaden geltend. Er hatte das Hardtop seines eingewinterten Fahrzeugs entfernt und im Anschluss das Verdeck geschlossen. Dabei hörte er ein seltsames Geräusch und stellte später fest, dass die Heckscheibe gebrochen war. Der Mann ließ das Verdeck für 1.856,40 Euro reparieren und wollte den Schaden durch die Versicherung regulieren lassen. Die weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie ist der Ansicht, dass es sich um einen reinen Verschleißschaden handelt. Eine Zahlung könne nur erfolgen, wenn es sich um einen Bruchschaden handelt, der durch eine Beschädigung oder Zerstörung bei einem Unfall oder einer Einwirkung von außen entstanden ist. Ursache des Schadens sei aber kein Unfall, sondern eine Materialversprödung.

Der Mann erhob Klage vor dem Amtsgericht. Ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Teilkaskoversicherung "Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs" umfasst. Dabei sei der Begriff "Glas" im weiteren Sinne zu verstehen und umfasse auch Kunststoffscheiben. In der Teilkasko sei aber auch geregelt, dass "Verschleißreparaturen" nicht ersetzt werden. Und um einen solchen Verschleiß handele es sich im konkreten Fall. Die Heckscheibe sei 14 Jahre alt. Es sei gerichtsbekannt, dass Kunststoffe - anders als Glas - einem nicht unerheblichen Alterungsprozess unterliegen. Sie würden durch äußere Einwirkungen wie Hitze/ Kälte/ Temperaturwechsel, UV-Strahlung und mechanische Einwirkungen mehr oder weniger schnell spröde und könnten schließlich brechen oder reißen. Sachverständige gingen bei solchen Scheiben von einer Lebenserwartung von zehn bis 15 Jahren aus. Für einen Verschleißschaden sprechen im konkreten Fall auch die Fotos des Daches. Der schon milchig wirkende Kunststoff des Daches sei an den Rändern mehrfach eingerissen. Die größten Schadstellen befänden sich im Biegebereich für den Einklappvorgang des Daches. Zudem sei eine Vielzahl von kleineren Haarrissen und Eintrübungen zu sehen - das typische Erscheinungsbild für spröde gewordene Kunststoffe kurz bevor das Material bei weiterer mechanischer Beanspruchung bricht (Az.: 271 C 4878/14).

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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