Tempolimit mit “Schneeflocke“ gilt auch, wenn es gar nicht schneit

Hamm · Autofahrer aufgepasst: Wenn unter einem Tempolimit „bei Nässe“ steht, gilt es nur bei Nässe. Bei einer „Schneeflocke“ unter der Geschwindigkeitsbegrenzung muss man sich aber immer ans Limit halten. Nicht nur, wenn es schneit.

Das Zusatzschild "Schneeflocke" zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht nur bei Schnee. Es erlaubt auch bei normalen, nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere Geschindigkeit, als per Tempolimit angeordnete. Das hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt (Az.: 1 RBs 125/14).

Der 23 Jahre alte Betroffene war im Januar 2014 mit seinem Seat auf einer Bundstraße unterwegs. Dort begrenzte ein elektronisches Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 Stundenkilometer. Unter diesem Verkehrszeichen war - ohne weitere Zusätze - das Zusatzschild "Schneeflocke" angebracht. Der 23-Jährige wertete dies als Freifahrtschein und fuhr 125 Stundenkilometer. Er wurde von der Polizei erwischt, woraufhin das Amtsgericht Siegen gemäß Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 160 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängte.
Der 23-Jährige legte dagegen Rechtsbeschwerde ein. Er meinte, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 Stundenkilometern angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild "Schneeflocke" angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung sei deswegen zumindest irreführend gewesen.

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm war anderer Ansicht und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Begründung: Das eine "Schneeflocke" darstellende Zusatzschild enthalte bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz des Tempolimits erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte - anders als das Schild "bei Nässe" - keine zeitliche Einschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort