Kreuzfahrt durch Panama-Kanal bei Nacht berechtigt zu Preisminderung

München · Die Passage durch den Panama-Kanal sollte der Höhepunkt der Südamerika-Kreuzfahrt sein. Aber dann war es Nacht und außer den hell erleuchteten Schleusen nicht besonders viel zu sehen.

Wenn bei einer Kreuzfahrt der Höhepunkt der Reise ins Wasser fällt, dann kann dies eine Minderung des Reisepreises um 20 Prozent rechtfertigen. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit besteht jedoch nicht. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 182 C 15953/13).

Im konkreten Fall hatte der spätere Kläger bei einem Münchner Reiseunternehmen eine 17-tägige Schiffsreise nach Mittelamerika zum Preis von 8123 Euro gebucht. In der Einführung der Reisebeschreibung wurde als "besonderer Höhepunkt" die Passage des Panamakanals angekündigt. Nach dem Prospekt war geplant, dass das Schiff am 8. Reisetag in Colon um 6.00 morgens die Anker Richtung Panamakanal lichten sollte, um die 81,6 Kilometer lange Durchfahrt zu starten. Tatsächlich fand die Einfahrt in den Panamakanal nach 16 Uhr statt, so dass der überwiegende Teil der Durchfahrt und insbesondere auch die Durchfahrt des Gatun-Sees im Dunkeln geschah. Allerdings waren die Schleusen mit Flutlicht auch nachts hell erleuchtet.

Der Urlauber wollte jedoch keine Schleusen in der Nacht, sondern Landschaft bei Tag sehen. Er forderte deshalb Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 4061,50 Euro, also der Hälfte des Reisepreises. Das Reiseunternehmen erstattete freiwillig wegen des Reisemangels 400 Euro. Der Amtsrichterin war das nicht genug, Sie verurteilte das Reiseunternehmen zur Zahlung von weiteren 1224,60 Euro und wies im Übrigen die Klage ab.

Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass die Schiffsreise mangelhaft war. Die Tatsache, dass die Schleusen hell beleuchtet waren, sei in keiner Weise vergleichbar mit einer Tagesdurchfahrt. Für das Erlebnis der Durchquerung des Panamakanals sei insbesondere die Natur am Ufer entscheidend und nicht die Ansicht der beleuchteten Schleusen. Das Gericht weiter: Für die Höhe der Minderungsquote ist bei einer Kreuzfahrt eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich. Es sind die einzelnen Programmpunkte zu gewichten und nicht nur die einzelnen Reiseleistungen eines Tages gegenüberzustellen. Die Durchfahrt des Panamakanals wurde im konkreten Fall als einziger Programmpunkt als "Highlight" bezeichnet. Sie war der besondere Höhepunkt der Reise nach Mittelamerika. Vor diesem Hintergrund sei bei Wegfall dieses Punktes eine Minderung des Reisepreises von 20 Prozent angemessen und ausreichend.

Ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit wurde dem Kläger jedoch nicht zugesprochen. Grund: Wegen des Mangels bei der Durchfahrt des Panama-Kanals sei die Reise insgesamt nicht erheblich beeinträchtigt worden. Der Kläger habe trotz allen Ärgers über diesen Mangel die Küsten Panamas und Costa Ricas mit kulturellen Hintergründen und interessanten Orten erleben können. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort