Auto-Werkstatt muss nach falscher Auskunft Nutzungsausfall bezahlen

Oldenburg · Achtung Risiko: Wenn eine Kfz-Werkstatt ihre Kunden falsch berät, muss sie für die Folgen haften. Das gilt auch, wenn ein nicht vorhandener Motorschaden festgestellt wird und der Kunde sein Auto deshalb stehen lange Zeit lässt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einer Autofahrerin 6.250 Euro als Nutzungsausfall zugesprochen, weil sie von einer Kfz-Werkstatt falsch beraten worden war (Az.:1 U 132/13- Quelle: JURIS).

Die Frau war mit ihrem VW-Bus T4, Baujahr 2001 mit einem Kilometerstand von etwa 250.000 Kilometern in die Werkstatt gekommen. Bei dem Auto war zuvor von einer anderen Werkstatt ein Austauschmotor eingebaut worden. Nun verlor der Bus Öl und die zweite Werkstatt sollte im Mai 2012 die Ursache erforschen. Nach einer Probefahrt erklärte ein Mitarbeiter der Werkstatt dem Sohn der Klägerin, der Ölverlust sei nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motorschaden zurückzuführen. Entweder sei der Austauschmotor bereits bei seinem Einbau defekt gewesen, oder aber es seien Fehler bei dessen Einbau gemacht worden. Es sei deshalb davon abzuraten, das Fahrzeug bis zur Klärung der genauen Ursache in diesem Zustand für größere Strecken zu nutzen.

Die Eigentümerin des VW-Busses veranlasste daraufhin ein Beweissicherungsverfahren gegen die erste Werkstatt und ließ ihr Fahrzeug 197 Tage unbenutzt stehen. In dem Beweissicherungsverfahren stellte sich heraus, dass der von dem Mitarbeiter der zweiten Werkstatt geäußerte Verdacht eines Motor- oder Getriebeschadens falsch war. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen handelte es sich beim Austreten von Öl nur um eine unbedeutende Störung, ein "Motorschwitzen", welches sich mit sehr geringem Aufwand beseitigen ließ und was kein Zerlegen des Motors oder des Getriebes erforderlich machte.

Die Eignerin des VW verlangte daraufhin von der zweiten Werkstatt Nutzungsausfall für 197 Tage. Das Oberlandesgericht hat ihrer Klage grundsätzlich stattgegeben. Demnach hatte die Klägerin den VW T 4 für ihren täglichen Weg zur Arbeit benutzen wollen, aber nicht können. Erst nach der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen im Oktober 2012 wusste die Klägerin, dass sie das Fahrzeug wieder in Betrieb nehmen konnte. Wegen der verspäteten Einleitung des Beweissicherungsverfahrens gegen die andere Werkstatt hat das Oberlandesgericht den Entschädigungszeitraum jedoch gekürzt und der Frau für insgesamt 125 Tage eine Entschädigung von 6.250 Euro zugesprochen. Die Höhe des täglichen Nutzungsausfallschadens schätzte das Gericht auf 50 Euro gemäß einer Tabelle zur Nutzungsausfallentschädigung von Kraftfahrzeugen. red/wi

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