Schwimmkurs: Wer im Internet bucht, der kann dort auch kündigen

München · Das Widerrufsrecht der Verbraucher bei Internet-Verträgen darf nicht durch zusätzliche Hürden beschränkt werden. Wenn jemand einen Widerruf erklärt, muss er diesen deshalb nicht erneut via Link und Mausklick bestätigen.

Das Amtsgericht München hat einer Frau Recht gegeben, die aus einem via Internet gerade gebuchten Schwimmkurs wieder aussteigen wollte. Aber den Widerruf allein wollte das Unternehmen nicht gelten lassen. Es forderte eine zusätzliche Bestätigung. Diese Hürde hält das Amtsgericht für nicht zulässig (Az.: AZ 261 C 3733/14).

Die Einzelheiten: Die Münchnerin hatte bei einem großen Unternehmen über dessen Internetseite online einen Schwimmkurs "Kraulen" gebucht, der noch am gleichen Tag bestätigt wurde. Kurz darauf, noch am gleichen Tag, stornierte die Frau die Buchung, indem sie das online zur Verfügung gestellte Stornierungsformular des Unternehmens ausfüllte und abschickte. Das Unternehmen hat die Stornierung erhalten, aber nicht gegenüber der Frau bestätigt.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma steht dazu: "Bei Online-Anmeldungen ist die Stornierung zusätzlich über die Webseite "Kursbuchung/Stornierung eines Kurses" unter Angabe der Buchungsnummer und der bei der Anmeldung angegebenen Emailadresse möglich." Sobald der Kunde das Stornierungsformular abschickt, erhält er folgende Email: "Um die Stornierung final abzuschließen, müssen Sie diesen Link jetzt anklicken: Bitte klicken Sie hier, um final zu stornieren. Sobald wir Ihre Stornierungsbestätigung erhalten haben, bekommen Sie von uns eine weitere Mail, die die Stornierung bestätigt."

Diese Stornierungsbestätigung hat die Kundin im konkreten Fall nicht abgeschickt. Daraufhin erhielt sie eine Rechnung über 117 Euro für den Schwimmkurs. Sie bezahlte nicht - und das Unternehmen verklagte sie vor Gericht. Es ist der Meinung, dass die Stornierung unwirksam sei, da sie von der Kundin trotz der Aufforderung nicht bestätigt worden sei.
Das Gericht gab jedoch der Kundin Recht. Begründung: Der online gebuchte Schwimmkurs sei ein Fernabsatzvertrag im Sinne von Paragraf 312 b Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es sei ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmen und einer Verbraucherin, der über Fernkommunikationsmittel wie das Internet abgeschlossen wurde.

Bei einem solchen Vertrag stehe dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht sei wirksam ausgeübt worden. Der entsprechende Widerruf sei rechtzeitig und in der richtigen Form erfolgt. Die Kundin habe dabei ihre Emailadresse und Buchungsnummer angeben müssen, so dass für die Klägerin die eindeutige Zuordnung möglich gewesen sei. Der Widerruf sei demnach auch wirksam, obwohl die Kundin die Stornierungsbestätigung nicht abgeschickt habe. Eine solche zusätzliche Bestätigung nach Ausübung des Widerrufsrechts sei weder im Gesetz vorgesehen noch lasse sie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ableiten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. red/wi

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