Kein Platz zum Ausladen Achtung: Wer in der zweiten Reihe parkt, trägt Mitschuld bei einem Autounfall

München · Ganz schön teuer. Weil ein LKW-Fahrer zum Ausladen in der zweiten Reihe parkte, muss er nach einem Streifunfall ein Viertel seines Schadens selbst zahlen. Unter dem Strich sind das 1000 Euro.

 Ein Paketbote bei der Arbeit. Symbolfoto.

Ein Paketbote bei der Arbeit. Symbolfoto.

Foto: dpa/Malte Christians

Parkt jemand ein Auto in zweiter Reihe, beeinflusst er damit den Verkehr. Falls deshalb ein anderer Wagen gegen das geparkte Auto fährt und es beschädigt, muss der Falschparker einen Teil seines Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst tragen. Das hat das Amtsgericht München vor einiger Zeit klargestellt (Az.: AZ 332 C 32357/12).

Im konkreten Fall ging es um einen Unfall in der Arnulfstraße in München. Ein Lkw parkte dort in zweiter Reihe. Er blockierte dadurch die rechte Fahrspur. Teile seines Aufbaus und der linke Außenspiegel ragten zudem in die linke Fahrspur hinein. Ein anderer Lastwagen versuchte, vorbei zu fahren. Aber das klappte nicht. Er touchierte das parkende Fahrzeug, wodurch an diesem ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 3827 Euro entstand.

Der Schädiger war daraufhin bereit, 75 Prozent des Schadens zu ersetzen. Mehr allerdings nicht. Begründung: Schließlich trage auch der andere Lkw-Fahrer an dem Unfall eine Mitschuld.. Durch dessen Parken in zweiter Reihe sei die linke Fahrbahn, die wiederum durch einen Bordstein von Trambahnschienen abgegrenzt sei, erheblich verengt gewesen. Der Eigentümer des beschädigten Lastwagen war mit einer Quote von 75 Prozent aber nicht zufrieden. Er wollte auch den Rest des Schadens ersetzt bekommen und klagte vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Begründung: Der Geschädigte habe 25 Prozent des Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen. Sein Lastwagen habe den Verkehr trotz des Parkens weiterhin beeinflusst, da er so in zweiter Reihe abgestellt war, dass Teile des Aufbaus und des linken Außenspiegels in die linke Fahrspur hineinragten. Darüber hinaus habe der Wagen die rechte Fahrspur blockiert. Diese sei nicht mehr nutzbar gewesen. Und der linke Fahrstreifen, der wiederum links durch einen Bordstein abgegrenzt werde, sei derart verengt gewesen, dass eine Vorbeifahrt für einen Lastwagen erheblich erschwert worden sei. Damit habe der falsch geparkte Lastwagen den Unfall und den entstandenen Schaden mitverursacht. Das Urteil ist rechtskräftig.

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