Auto: Wenige Sekunden bei offener Fahrertür kosteten über 3500 Euro

München · Augen auf im Straßenverkehr: Wer mit seinem Verhalten das Risiko eines Unfalls erhöht, muss zumindest anteilig für den Schaden haften, wenn es tatsächlich kracht. Das gilt auch, wenn eine Tür für Sekunden geöffnet wird.

Das Amtsgericht München hat an die Autofahrer appelliert, beim Öffnen der Fahrertür vorsichtig zu sein und damit mögliche Unfälle zu vermeiden. Nach dem so genannten Beweis des ersten Anscheins sei nämlich derjenige, der zum Einsteigen die Fahrzeugtür öffnet, schuld an einem dadurch ausgelösten Unfall. Und das kann teuer werden.
Im konkreten Fall ging es um einen Schaden von mehr als 3500 Euro nach einem Unfall auf der Ottobrunner Straße in München. Dort hatte eine Frau am rechten Fahrbahnrand in einer Parkbucht geparkt. Das Auto war auf ihren Mann zugelassen. Als die Frau wieder losfahren wollte, herrschte stockender Verkehr. Neben dem geparkten Auto stand gerade ein Lastwagen auf der rechten Fahrspur. Währenddessen stieg die Frau an der Fahrertür ein. In dem Moment, als sie auf dem Fahrersitz Platz genommen hatte, aber die Fahrzeugtür noch offen stand, fuhr der neben ihr stehende LKW an und erfasste mit dem hinteren Sattelanhänger die Fahrzeugtür. Der Seitenabstand betrug jedenfalls 50 Zentimeter. Die Fahrertür war nur wenige Sekunden geöffnet. Es entstand ein Schaden in Höhe von 3500 €.
Diesen Schaden will der Ehemann der Frau und Fahrzeughalter von der Versicherung des Lastwagens ersetzt bekommen. Er ist der Meinung, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Lkw-Fahrer beim Anfahren einen Blick in den Seitenspiegel geworfen hätte. Dies wird von der Gegenseite bestritten.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Begründung: Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteige, müsse sich laut Straßenverkehrsordnung so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Diese Sorgfaltspflicht gelte für die gesamte Dauer des Ein- und Aussteigens und für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen. Erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür sei dieser Zustand beendet.

Folge: Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, dann spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- und Aussteigenden. So war es auch im konkreten Fall. Hier sah das Gericht die Alleinschuld an dem Unfall bei der Autofahrerin und damit auf der Seite des Klägers. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 331 C 12987/13). red/wi

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