Reiserücktritt via Kreditkarte versichert? Aber nur bei voller Zahlung per Karte

München · Doppelt Pech für einem Südafrika-Reisenden. Erst musste der Mann den Traumurlaub wegen Krankheit absagen. Und dann bekam er die Kosten nicht von seiner Reiserücktrittversicherung ersetzt. Zu Recht, urteilt die Justiz.

Die Reiserücktrittversicherung via Kreditkarte geht schnell und einfach. Aber Achtung, sie hat auch ihre Tücken. Der Grund: Steht in den Versicherungsbedingungen, dass die Versicherung nur eintritt, wenn der Reisepreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ist damit der gesamte Reisepreis gemeint. Wird nur eine Teilzahlung mittels Karte geleistet, tritt die Reiserücktrittsversicherung nicht in Kraft. So das Amtsgericht München (Az.: 242 C 14853/13).

Im konkreten Fall hatte der Inhaber einer Lufthansa Miles & More Credit Card Gold für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Südafrika gebucht. Er machte eine Anzahlung von 1509 Euro per Überweisung. Den restlichen Reisepreis von 5004 Euro bezahlte er per Kreditkarte. Bei Einsatz dieser Karte wird eine Reiserücktrittskostenversicherung zu folgenden Bedingungen abgeschlossen: "Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn das Reisebüro / der Reiseveranstalter / der Hotelbetrieb oder sonstige Institutionen einen gültigen Reisevertrag mit dem Karteninhaber abschließen, als Zahlungsmittel eine gültige Lufthansa Miles & More Credit Card (...) akzeptieren und der Reise-/Mietpreis mit einer dieser Kreditkarten im Voraus bezahlt wurde. Eine mit einer der Versichertenkarten geleistete Anzahlung genügt, um den Versicherungsschutz zu aktivieren."

Wegen einer Erkrankung musste der Kreditkartenbesitzer die Reise stornieren. Dadurch entstanden ihm Stornokosten in Höhe von 3.610 Euro. Diese wollte er von der Versicherung ersetzt bekommen. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Schließlich habe der Reisende den Reisepreis nicht vollständig mit der Kreditkarte bezahlt. Der zuständige Richter des Amtsgerichts München gab der Versicherung Recht: Begründung: Die Verwendung des Begriffs "der Reisepreis" ohne Hinzufügung irgendwelcher Einschränkungen in den Versicherungsbedingungen meine den gesamten Reisepreis.

Etwas anderes lasse sich auch nicht aus Satz zwei der Klausel herleiten, wonach eine mit der Kreditkarte geleistete Anzahlung genüge, um den Versicherungsschutz zu aktivieren. Abgesehen davon, dass der Kläger hier die Anzahlung gerade nicht mit der Kreditkarte geleistet habe, lasse sich dieser Regelung auch nicht entnehmen, dass eine beliebige Teilzahlung des Reisepreises für das Entstehen des Versicherungsschutzes genüge. Sinn der Regelung sei es vielmehr, den Versicherungsschutz schon in den Fällen zu gewähren, wenn der Reisepreis nicht in einem Komplettbetrag gezahlt werde, sondern erst eine Anzahlung erfolge und der restliche Reisepreis erst kurz vor der Reise überwiesen werde. Dies sei eine Vorverlagerung des Versicherungsschutzes auf den Zeitpunkt der Leistung einer Anzahlung.

Das Gericht weiter: Diese Versicherungsbedingung sei auch weder überraschend noch benachteilige sie den Reisenden unangemessen. Es liege auf der Hand, dass Zusatzleistungen, die eine Kreditkarte biete, nur in Anspruch genommen werden können, wenn die Kreditkarte auch als Zahlungsmittel verwendet werde. Es bestehe hierbei auch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse des Unternehmens daran, dass der gesamte Reisepreis mit der Kreditkarte bezahlt werde. Schließlich richte sich die Höhe der Kreditkartengebühren regelmäßig nach der Höhe der Zahlung per Kreditkarte. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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