Augen auf beim Überholen einer Autokolonne – Sonst wird es teuer

Hamm · Überholen als Risiko: Wer eine Kolonne aus mehreren Fahrzeugen überholt, der muss immer damit rechnen, dass jemand ausschert oder ein Auto die Straße kreuzt. Im Fall eines Unfalls bleibt der Überholer deshalb auf einem großen Teil des Schadens sitzen.

Überholer einer Fahrzeugkolonne können für Unfälle mitverantwortlich sein. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm unter der Überschrift "Gefährliche Eile" hingewiesen. Konkret geht es um zwei Zivilprozesse zu ähnlich gelagerten Unfällen. Dabei war der Überholende mit seinem Zweirad jeweils mit einem Auto zusammengestoßen, dass am Abbiegen war. Die Richter sahen anschließend bei dem Überholenden einen Verschuldensanteil zwischen 75 und 33 Prozent.

In dem ersten Fall hatte ein 47-jähriger Mann innerorts mit seinem Mokick eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne überholt. Dabei stieß er mit dem nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden ersten Fahrzeug der Kolonne zusammen. Auf Grund der besonderen Umstände des Falles war ein Verschulden der Linksabbiegerin, einer seinerzeit 45-Jährigen, nicht festzustellen. Deswegen sei bei ihrem Fahrzeug nur die so genannte Betriebsgefahr in Höhe von 25 Prozent zu berücksichtigen, so die Richter. Womit der Kläger satte 75 Prozent seines Schadens selbst zu tragen habe. Den Mann treffe schließlich ein erhebliches Verschulden, weil er verbotswidrig bei einer für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe (Az.: 9 U 191/12 ).

In dem zweiten Fall ging es um einen 43-jährigen Motorradfahrer, der auf einer Bundesstraße eine aus mehreren Fahrzeugen bestehende Kolonne überholt hatte. Er kollidierte dabei mit dem Auto einer 46-Jährigen. Die Frau war unvorsichtig, unter Ausnutzung einer Kolonnenlücke aus einer wartepflichtigen Querstraße nach links abgebogen. Trotzdem machten die Richter sie nicht allein verantwortlich für den Unfall. Aus ihrer Sicht muss der beklagte Motorradfahrer ein Drittel der Schuld tragen, weil er das allgemeine Rücksichtnahmegebot verletzt habe. Begründung: Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifahre, müsse bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten könne. Er müsse es den Verkehrsteilnehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den nicht besetzten Straßenraum herauszufahren (Az.: 9 U 12/13). red/wi

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