Unfall in Tiefgarage: Auch dort gelten die üblichen Verkehrsregeln

München · Wer hat eigentlich Vorfahrt in einer Tiefgarage? Antwort der Justiz: Es gelten die allgemein bekannten Regeln. Wer also auf der Durchfahrt unterwegs ist, der hat Vorrang. Und wer ein- oder ausparkt, der muss gut aufpassen.

Die Benutzer von Tiefgaragen vertrauen darauf, dass die üblichen Verkehrsregeln beachtet werden. Deshalb hat laut Amtsgericht München ein Auto auf der Durchfahrtspur in der Regel Vorfahrt. Andere Nutzer mit eingeschränktem Sichtfeld müssen aufpassen. Unter Umständen müssen sie sich beim Ausparken sogar einweisen lassen (Az.: AZ 343 C 26971/12).

Der Fall: Die Einfahrt einer Tiefgarage in München ist nach rechts und links durch eine Mauer von den jeweils abgehenden Parkbuchten abgetrennt. Ende Januar 2012 stand ein Porsche vorwärts eingeparkt in der Parkbucht unmittelbar rechts neben der Mauer. Als der Fahrer rückwärts aus der Parkbucht stieß, kam es zur Kollision mit einem Renault. Dessen Fahrer war gerade in die Tiefgarage eingefahren. Bei dem Unfall entstand ein Schaden in Höhe von 1770 Euro, den der Fahrer des Porsche vom Besitzer des Renault ersetzt bekommen wollte.

Begründung: Der Unfall habe sich ereignet, während der Kläger langsam rückwärts aus einem Stellplatz der Tiefgarage auf die Fahrbahn fuhr. Beim Rückwärtsfahren habe man sich laut Straßenverkehrsverordnung so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Gleiches gelte für jeden, der aus einer Parkbucht auf die Fahrbahn fahre.

Hier habe sich der Unfall zwar in einer Tiefgarage ereignet, in der nicht ausdrücklich auf die Straßenverkehrsordnung verweisen werde. Nach allgemeiner Meinung gelte an solchen Plätzen allerdings auch eine besondere gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. Es sei nicht angemessen, dort die üblichen Vorfahrtsregeln völlig außer Kraft zu setzen. Im Allgemeinen würden auch die Benutzer von Parkplätzen oder Tiefgaragen darauf vertrauen, dass die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung beachtet werden. Deshalb würden auch in Tiefgaragen die Verkehrsteilnehmer, die sich auf den Durchfahrtspuren befinden, Vorfahrt genießen, so die Richterin.

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