Internet: Defektes Auto bei Ebay gekauft – Kein Rücktritt vom Kaufvertrag

Schleswig · Früher ging der Autokauf persönlich per „gesehen und Probe gefahren“. Heute läuft er via Internet unter „keine Garantie und Rücknahme“. Die Probleme sind die gleichen.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass der Käufer eines bei Ebay ersteigerten Autos keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat, wenn er einen Mangel am Auto selbst reparieren lässt und erst anschließend die Rückabwicklung des Vertrages verlangt (Az.: 3 U 22/12).

Der Fall laut Rechtsportal Juris: Anfang 2011 ersteigerte der spätere Kläger einen 17 Jahre alten Mercedes Benz Diesel mit 167 000 Kilometern bei Ebay zu einem Preis von 2.411 Euro. Zu dem Fahrzeug hatte der Verkäufer angegeben: "Vorglühanzeige zeigt defekte Glühkerzen" Zudem schrieb er "keine Garantie + keine Rücknahme, da Privatverkauf".

Nach dem Kauf stellte der neue Eigentümer des Mercedes fest, dass eines der Gewinde für die Glühkerzen am Zylinderkopf fachwidrig aufgebohrt war. Er ließ diesen Mangel im Februar 2011 für 500 Euro beseitigen. Mehr als ein halbes Jahr später, im Oktober 2011, erklärte er, dass er vom Verkauf zurücktrete. Als der Verkäufer sich weigerte, den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Reparaturkosten zurückzunehmen, ging der Käufer vor Gericht.

Das Landgericht Kiel hatte seine Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt. Nach Auffassung der Richter hat der Käufer keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung im Oktober 2011 sei der Kaufgegenstand nicht mangelhaft gewesen, weil die Reparatur des Zylinderkopfes bereits erfolgt war. Für die Beurteilung, ob ein den Rücktritt rechtfertigender Mangel vorliege, sei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Also auf Oktober 2011.

Die Richter weiter: Der Käufer könne auch nicht den Ersatz der Reparaturkosten von 500 Euro verlangen. Grund: Der Verkäufer habe die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen. Er hafte auch nicht auf Grund von arglistigen Verschweigens eines Mangels. Es sei dem Verkäufer nicht nachzuweisen, dass ihm der Zustand des Glühkerzengewindes bekannt gewesen war. Dieser war ohne Ausbau nicht erkennbar. Außerdem habe der Verkäufer den Wagen zuvor von dessen Vorbesitzer selbst mit dem Hinweis auf eine "defekte Vorglühanlage" erworben, die die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs allerdings nicht hinderte. red/wi

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