Schmerzhaft: Sturz bei Waldspaziergang wird zum Fall für die Zivilgerichte

Koblenz · Die Veranstalter von Waldwanderungen müssen die Strecke an problematischen Stellen nicht ständig auf Risiken kontrollieren. So die Justiz im Fall einer Wanderung zum „Teufelsloch“ an Fronleichnam.

Eine Frau, die bei einer Wanderung im rheinland-pfälzischen Ahrtal schwer gestützt ist, bekommt keinen Schadensersatz vom Veranstalter. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Begründung: Den Veranstalter kostenpflichtiger Wanderungen treffe zwar grundsätzlich die Pflicht, eine Wanderstrecke an besonders problematischen Stellen auf ihre gefahrlose Begehbarkeit zu prüfen. Er sei jedoch nicht verpflichtet, sämtliche Wanderwege ständig zu kontrollieren. (Az.: 5 U 34/13).

Die Klägerin hatte an Fronleichnam 2011 an einer organisierten Wanderung im und rund um das Ahrtal teilgenommen. Wie bereits an den Tagen zuvor regnete es auch während der Wanderung. Die Frau rutschte daraufhin beim Abstieg vom Aussichtspunkt "Teufelsloch" aus, stürzte und verletzte sich erheblich. Sie forderte deshalb vom Veranstalter Schadensersatz und rügte, dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Wanderstrecke habe sich am Unfalltag in einem derart gefährlichen Zustand befunden, dass der Beklagte sie habe sperren oder vor ihr warnen müssen. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Es sei für die Klägerin offenkundig gewesen, dass der tagelange Regen die Wege rutschig gemacht habe.
Das Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil erster Instanz. Der Beklagte trage grundsätzlich zwar die Verkehrsicherungspflicht und müsse bei deren Verletzung für die Folgen eines Unfalles gerade stehen. Eine solche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei ihm aber im konkreten Fall nicht vorzuwerfen: Das Ahrtal sei ein zerklüftetes Wandergebiet und am Teufelsloch mit steilen An- und Abstiegen verbunden. Gerade bei Regen bestehe in besonders steilen Abschnitten auch eine erhöhte Sturzgefahr. Der Beklagte als Veranstalter hätte darauf aber erst dann reagieren müssen, wenn einzelne Streckenabschnitte in Folge der Witterung so schwierig geworden wären, dass ein durchschnittlicher Wanderer sie nicht mehr hätte bewältigen könne.

Diese Umstände seien am Unfalltag aber gerade nicht feststellbar gewesen, so das Fazit der Richter. Eine Vielzahl anderer Wanderer habe damals den Aussichtspunkt "Teufelsloch" problemlos erreicht und auch wieder verlassen, ohne Schaden zu nehmen. Die Stelle, an der sich der Unfall ereignete, sei bis kurz zuvor also noch passierbar gewesen. Erst der Unfall habe den Veranstalter und dessen Mitarbeiter in den Wandergruppen auf das nunmehr entstandene Risiko aufmerksam gemacht. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort