Hartz IV: Umgebauter VW-Bus mit Hänger gilt nicht als Unterkunft

Mainz · Absurd: Wer in einem Wohnmobil lebt, der kann die Kosten bei Hartz IV geltend machen. Wer nur einem umgebauten VW-Bus mit Matratze hat, der muss dafür selber zahlen.

Mainz. Ein umgebautes Kraftfahrzeug wie ein VW-Bus ist ist keine Unterkunft, für deren Kosten das Jobcenter Arbeitslosengeld II (Hartz IV) leisten muss. Das hat das Landessozialgericht von Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren entschieden.

Der betroffene Mann hat keinen festen Wohnsitz. Er ist Eigentümer und Halter eines VW-Busses nebst Anhänger, in dem er eine Matratze untergebracht hat, auf der er schläft. Bus und Anhänger dienen auch zur Unterbringung seiner sonstigen Habe. Einen privaten Abstellplatz für sein Gespann besitzt der Antragsteller nicht. Das Fahrzeug nebst Hänger wird nachts im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt. Geheizt wird mit einem wohl Gas betriebenen Heizstrahler.

Für den betroffenen Mann ist dies seine Wohnung. Eine andere hat er nicht. Er forderte deshalb per Eilverfahren die Übernahme der Kosten für verschiedene Ersatzteile für das Fahrzeug, die Kraftfahrzeugsteuer und eine Pauschale für die Heizung mittels Heizstrahler. Das Jobcenter lehnte dies ab. Das Sozialgericht Mainz nahm die so nicht hin und verpflichtete die Behörde , zumindest die Kosten für die Kraftfahrzeugsteuer und einen neuen Reifen zu tragen.

Das Jobcenter legte Beschwerde ein. Mit Erfolg. Das Landessozialgericht hob den Beschluss der ersten Instanz auf und wies den Antrag des Mannes ab. Begründung: Anders als bei einem Wohnmobil, das in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts als Unterkunft anerkannt worden war, stelle der umgebaute Personenkraftwagen keine Unterkunft dar. Und zwar deshalb nicht, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist (Az.: L 3 AS 69/13 B ER). red/wi

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