Sehbehinderte Frau macht Urlaub – Mitreisende wollen Preis mindern

München · So nicht. Das hat die Justiz einem Ehepaar ins Stammbuch geschrieben. Es wollte den Preis einer Südafrika-Reise mindern, weil dort eine behinderte Frau mitgefahren war, die der Reiseleiter besonders betreut hatte.

München. Eine behinderte Mitreisende ist kein Reisemangel. Das Amtsgericht München hat laut Rechtsportal Juris entschieden, dass kein Reisemangel vorliegt, wenn sich in einer Reisegruppe eine sehbehinderte Frau befindet, die durch die Reiseleiterin intensiver betreut werden muss (Az.: 223 C 17592/11).

Dr Fall: Ein Ehepaar reiste im November 2010 für drei Wochen nach Südafrika. Gebucht war eine Studienreise zum Preis von 9 990 Euro. Die Reise stand unter keinem günstigen Stern. Bereits der Hinflug verzögerte sich um vier Stunden und 45 Minuten, wodurch der für diesen Tag geplante Ausflug erst am nächsten Tag stattfand. Auch das Bad des Hotels in Kapstadt, in dem das Paar drei Nächte verbrachte, war nicht in Ordnung, wies Schimmelbefall auf. Auf der Fahrt nach Pretoria kam es zu einer Buspanne, wodurch sich die Stadtbesichtigung dort auf 30 Minuten verkürzte.
Die Reisenden beschwerten sich. Daraufhin bezahlte das Reiseunternehmen 285 Euro und schickte Ihnen einen Reisegutschein in Höhe von 200 Euro. Das genügte den Eheleuten aber nicht. Sie verlangten weitere 714 Euro. Sie bemängelten, dass die ansonsten gute Reiseleitung mit einer schwerstbehinderten, beinahe blinden Mitreisenden beschäftigt und dadurch weniger präsent gewesen sei. Die Eheleute waren der Ansicht, dass das Reiseunternehmen die Verantwortung habe, nur solche Gäste auf einer Reise mitzunehmen, die die Strapazen entweder selbstständig oder mit Hilfe einer dauernden persönlichen Betreuungsperson meistern können. Und zwar ohne den zeitlichen Ablauf einer solchen Studienreise an jedem Programmpunkt durch zeitaufwendige Betreuungsleistungen durch die Reiseleitung zu behindern und zu verzögern.

Als das Reiseunternehmen nicht bezahlte, erhob die Ehefrau Klage vor dem Amtsgericht München. Das hat die Klage mit deutlichen Worten abgewiesen. Im Einzelnen: So weit Mängelansprüche bestanden hätten (Schimmel, Flugverspätung), sei durch die entsprechende Zahlung bereits ausreichend Ausgleich gewährt werden. So weit die Klägerin zudem meine, ihr stünden Ansprüche zu, weil sich die Reiseleiterin um eine behinderte Mitreisende mehr kümmern musste, sei diese Meinung bereits im Ansatz verfehlt.

Dazu das Gericht: Ein Mangel erfordere die Abweichung der erbrachten Leistung von der laut Vertrag geschuldeten Leistung. Das Reiseunternehmen schulde aber keine nicht behinderten Mitreisenden. Die Klägerin möge sich daran erfreuen, dass sie nicht behindert sei und sich nicht darüber beschweren, dass es auch behinderte Menschen gäbe, welche ebenfalls an Reisen teilnehmen wollen und hierbei eine intensivere Betreuung benötigen. Dies sei im Übrigen das allgemeine Risiko bei einer Gruppenreise und stelle keinen Reisemangel dar. Auch die Buspanne sei kein Mangel, sondern eine Unannehmlichkeit, die bei einer Rundreise hinzunehmen sei. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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