Hotelmitarbeiter greift Gäste an – Inhaber muss für Schaden haften

Hamm · Ein Hotelinhaber muss seine Mitarbeiter informieren, dass Gäste eventuell spät ins Haus kommen. Das gilt insbesondere, wenn die Mitarbeiter kein Deutsch können und die Gäste für Einbrecher halten könnten.

Hamm. Die Inhaber eines Hotels im Münsterland müssen für die Folgen eines lebensgefährlichen Missverständnisses in ihrem Haus haften. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm schulden sie einem früheren Gast Schadensersatz, weil der Mann von einer Reinigungskraft des Hotels angegriffen, verletzt und am Betreten des Hotels gehindert worden war. Der Mitarbeiter hatte den Gast laut Rechtsportal Juris wegen Sprachschwierigkeiten für einen Einbrecher gehalten (Az.: I-30 U 80/11).

Der Fall: Gemeinsam mit einem Bekannten war der spätere Kläger im Dezember 2005 Gast in besagtem Hotel. Nach dem Besuch einer Weihnachtsfeier kamen der Mann und sein Bekannter alkoholisiert zum Hotel zurück. Sie versuchten, mit dem Hotelschlüssel ins Gebäude zu kommen. Ihnen stellte sich daraufhin eine der deutschen Sprache nicht mächtige Reinigungskraft entgegen, die beide Männer für Eindringlinge hielt. Der Hotelmitarbeiter griff deshalb zu einem Messer.

Im Zuge der anschließenden Auseinandersetzung wurde der Bekannte des Klägers tödlich verletzt. Der Kläger selbst erlitt mehrere Stichverletzungen und Prellungen. Dafür forderte er Schadensersatz. Die Hotelinhaber lehnten ab und meinten, ihnen sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft sei ihnen nicht zuzurechnen. Das Landgericht Münster folgte dieser Argumentation in erster Instanz. Der Kläger ging in Berufung und bekam vor dem Oberlandesgericht Hamm Recht.

Die Oberrichter sprachen ihm ein Schmerzensgeld von 6 500 Euro zu. Begründung: Die Hotelinhaber hätten ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Gästen verletzt. Sie hätten die Reinigungskraft nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der Gäste unterrichtet und sie insoweit nicht zutreffend angewiesen. Diese Pflichtverletzung habe die Gefahr einer in einem gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen der Reinigungskraft und den Gästen gesteigert. Dieses Risiko sei für die Hotelinhaber voraussehbar gewesen, weil sie die Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der Reinigungskraft kannten. Sie hätten dieses Risiko deshalb ausschalten müssen - dies aber nicht getan. Deshalb sei ihnen die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft zivilrechtlich zuzurechnen. red/wi

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