Wer eine Reise gewinnt, der muss den Gutschein auch richtig einlösen

München · Pech für zwei Urlauber: Statt der kostenlosen Reise an die türkische Mittelmeerküste gab es nichts. Keine Ferien, keinen Schadensersatz. Denn irgendwie war der Reisegutschein verloren gegangen.

München. Wenn ein Reisegutschein verloren geht, muss das entsprechende Reiseunternehmen nicht haften. Zuständig für das Vorlegen und Einlösen des Gutscheines ist der Inhaber. Der muss das Einlösen im Streitfall auch beweisen können. Das ergibt sich aus einem vom Rechtsportal Beck online veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 155 C 16782/11).

Der Fall: Ein Reiseunternehmen hatte für einen Kunden einen Reisegutschein für eine achttägige Lykien-Reise für zwei Personen zusammengestellt. Enthalten waren: der Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück, sieben Übernachtungen, eine Reiseleitung und ein tägliches Frühstück. Gleichzeitig wurde ein Hin- und Rückflug zum Sonderpreis von einem Euro pro Person angeboten. Es gab diverse mögliche Reiseantrittstermine im Zeitraum Februar bis April 2011. Der Gutschein enthielt den Hinweis, dass er 30 Tage vor dem Wunschreisetermin bei dem Reiseunternehmen eingehen müsse, spätestens bis zum 15. März 2011.

Der Kunde hatte daraufhin nach eigener Aussage die Antwortkarte des Gutscheins ausgefüllt und als Reisetermin Mitte Februar 2011 angegeben. Aber aus dem Urlaub wurde nichts. Also verlangte der Mann von dem Reiseunternehmen Schadenersatz, wobei er den Wert der Reise mit 400 Euro pro Person ansetzte. Für 2 Personen verlangte er also 800 Euro. Das Reiseunternehmen weigerte sich jedoch zu zahlen. Es machte geltend, die Antwortkarte niemals erhalten zu haben. Der Kunde hielt dem entgegen, die Karte sei per Post versandt worden. Und eine Mitarbeiterin des Unternehmens habe den Eingang der Karte am Telefon bestätigt. Das wiederum bestritt das Unternehmen.

Die Klage des Kunden hatte deshalb keinen Erfolg. Dazu das Amtsgericht: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadenersatz. Voraussetzung dafür sei, dass zwischen ihm und dem Reiseunternehmen ein Schenkungsvertrag über die gewünschten Reise zu Stande gekommen sei. Das erfordere ein entsprechendes Angebot durch das Unternehmen und dessen Annahme durch den Kunden. Der Reisegutschein sei dabei das Schenkungsangebot gewesen. Es musste durch Rücksendung der Antwortkarte zum Unternehmen angenommen werden. Für diese Annahme sei der Kunde beweispflichtig.

Einen solchen Beweis habe er aber nicht erbringen können, so das Amtsgericht. Die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens habe sich an ein Telefonat des genannten Inhalts nicht erinnern können. Und die Tatsache, dass etwas zur Post aufgegeben werde, bedeute noch nicht, dass es beim Empfänger auch ankomme. Wenn es auf den Zugang eines Schreibens ankomme, sei es daher immer besser, dieses nicht nur zur Post aufzugeben, sondern eine Zustellungsart zu wählen, mit der man den Zugang auch nachweisen könne. red/wi

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