Lack-Schaden: Sperrmüll beschädigt geparktes Auto – Wer zahlt die Zeche?

Neustadt · Wer seinen Sperrmüll zum Abtransport über Nacht an die Straße stellt, der muss unter Umständen für Schäden an Autos von Nachbarn haften.

Neustadt. Eine Frau aus der Pfalz muss einen Autobesitzer rund 400 Euro Schadensersatz zahlen. Das hat das Amtsgericht Neustadt laut Juris entschieden. Begründung: Die Pfälzerin habe Sperrmüll an die Straße gestellt. Und durch diesen Müll sei - wie und wann auch immer - der Lack des parkenden Autos beschädigt worden (Az.:55 C 1520/11).

Die betroffene Frau hatte es übernommen, die Wohnung ihrer Mutter aufzulösen und zu diesem Zweck die Abfuhr der nicht mehr benötigen Möbel organisiert. Sie ließ sich von der Abfallbeseitigungsgesellschaft der Region einen Termin für die Sperrmüllabfuhr geben. Entgegen den klaren Vorgaben des Entsorgers stellte sie den Sperrmüll aber nicht am Morgen des Abholtages, sondern bereits am Vortag zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr heraus, damit sich Interessenten aus den zum Teil brauchbaren Gegenständen etwas heraussuchen konnten.

Das direkt neben dem Sperrmüll geparkte Fahrzeug des Nachbarn wurde durch Teile des Mülls beschädigt. Wie und wann das genau passierte blieb unklar. Es konnte nicht mehr aufgeklärt werden, ob der Sperrmüll zu dicht am Fahrzeug des Klägers abgestellt worden war. Oder ob das Fahrzeug des Klägers erst geparkt wurde, als der Sperrmüll bereits herausgestellt worden war, und anschließend durch unbekannte Dritte, die den Sperrmüll durchwühlten, beschädigt wurde. Klar ist aber: Die Reparatur des Lackschadens an dem Auto kostete 385,50 Euro.

Diesen Betrag muss die Frau nun ersetzen. Nach Auffassung des Gerichts kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Sperrmüll zu dicht am Fahrzeug abgestellt wurde oder ob es erst geparkt wurde, als der Sperrmüll bereits herausgestellt worden war. Denn die Beklagte habe, indem sie den Sperrmüll zu früh herausstellte, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die Abfuhr der nicht mehr benötigen Möbel organisiert und war somit dafür verantwortlich, dass dadurch kein Schaden entstand. Insbesondere hätte sie den Müll nicht zu früh herausstellen dürfen. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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