Schadensersatz nach Diebstahl Einfache Beute für Diebe: Autoschlüssel auch am Arbeitsplatz nicht unbeaufsichtigt liegen lassen

Koblenz · Auf der Arbeit fühlt man sich sicher. Und schon liegt der Autoschlüssel irgendwo. Aber Achtung: Wer seinen Schlüssel unbeaufsichtig liegen lässt, der riskiert bei einem Diebstahl eine erhebliche Kürzung der Versicherungsleistung. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Alles zusammen, was ein Dieb braucht: Autoschlüssel, Zulassung und Führerschein. Symbolfoto.

Alles zusammen, was ein Dieb braucht: Autoschlüssel, Zulassung und Führerschein. Symbolfoto.

Foto: dpa/Marius Becker

Koblenz. Weil eine Mitarbeiterin eines Seniorenheimes ihren Autoschlüssel in einem unverschlossenen Raum in einem Korb liegen ließ, musste ihre Teilkaskoversicherung nach einem Diebstahl des Autos nur einen Teil des Schadens ersetzen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Die Richter hielten im konkreten Fall eine Kürzung von 50 Prozent für angebracht (Az.: 10 U 1292/11).

Die betroffene Frau hatte von ihrer Teilkaskoversicherung Schadensersatz wegen der Wegnahme und Beschädigung ihres Fahrzeugs in voller Höhe gefordert. Der Fall: An einem Abend im April 2010 parkte die Klägerin ihr Auto auf dem Parkplatz ihrer Arbeitsstelle, einem Seniorenheim im Rhein-Lahn-Kreis. Die Fahrzeugschlüssel legte sie in einen Korb, den sie in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum im zweiten Stock abgestellt hatte. Gegen 20.50 Uhr begab sie sich zu einer Station in einem anderen Stockwerk, nach 21.00 Uhr wurde ihr Auto mit ihrem Schlüssel entwendet und etwas später in erheblich beschädigtem Zustand aufgefunden. Den Schaden in Höhe von 7.000 Euro verlangte sie nun von der Versicherung ersetzt. Die zahlte im Laufe des Prozesses aber nur die Hälfte.

Zu Recht. so die Justiz. Das Landgericht Koblenz stellte in erster Instanz ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin fest und hielt eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent für gerechtfertigt. Diese Einschätzung teilte auch der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Die Klägerin habe die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, indem sie nahe liegende Möglichkeiten nicht genutzt habe, ihren Autoschlüssel sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen. Mit diesem leichtfertigen Verhalten habe sie nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.

Die Richter weiter: Auch der Umstand, dass es bereits Abend und damit keine offizielle Besuchszeit mehr war, führt nach Überzeugung des Senats nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn die Klägerin habe gewusst, dass die Eingangstür bis mindestens 21.00 Uhr geöffnet war und daher Bewohner oder Besucher noch freien Zugriff auf den Schlüssel im unverschlossenen Raum hatten. Zudem hätte sie einfache Möglichkeiten gehabt, mit wenig Aufwand eine sichere Verwahrung des Schlüssels zu gewährleisten - beispielsweise in ihrem Spind oder einem abschließbaren Raum.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort