Ärgerlich: Stoßdämpfer von Fahrrad wird geklaut – Muss Versicherung zahlen?

München · Schlechte Nachricht für die Liebhaber teurer Fahrräder: Wenn nur ein Stück vom Hinterteil des Rades gestohlen wird, muss die Diebstahl-Versicherung unter Umständen nicht zahlen.

München. Der Diebstahl eines Teils eines Fahrrades, wie zum Beispiel eines Fahrradstoßdämpfers, ist im Regelfall nicht von der Diebstahlversicherung umfasst. Das hat das Amtsgericht München laut Rechtsportal Juris entschieden (Az.: 212 C 14241/11).

Der spätere Kläger hatte im April 2011 bei einer Versicherungsgesellschaft eine Fahrrad-Diebstahlsversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 3 000 Euro abgeschlossen. Nach den Versicherungsbedingungen umfasste diese Versicherung Fahrräder und Fahrradanhänger. Mitversichert waren die werksmäßige Ausrüstung, fest montiertes Zubehör und Sicherheitsschlösser, sofern sie mit dem Fahrrad abhanden kommen. Ein paar Tage später wurde vom Fahrrad des Versicherungsnehmers der hintere Stoßdämpfer abgeschraubt und gestohlen. Dieser hatte einen Wert von 525 Euro. Diesen Betrag und die Kosten für den Einbau eines neuen Stoßdämpfers in Höhe von 100 Euro wollte der Fahrradbesitzer von seiner Versicherung erstattet bekommen. Diese weigerte sich jedoch. Schließlich sei nur ein Teil des Fahrrads und nicht das ganze Fahrrad gestohlen worden. Auch dafür bestehe Versicherungsschutz, meinte der Versicherte. Der Zusatz in den Bedingungen, dass die Teile mit dem Fahrrad abhanden gekommen sein müssen, beziehe sich nur auf die Sicherheitsschlösser. Der Stoßdämpfer sei insoweit als Fahrrad selbst anzusehen. Im Übrigen sei die Klausel überraschend und damit unwirksam.

Der Mann zog vor Gericht. Ohne Erfolg. Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Begründung: Es liege kein Versicherungsfall vor, da das Fahrrad selbst nicht abhanden gekommen sei. Der Diebstahl des Stoßdämpfers als eines Teils des Fahrrades sei nicht als Diebstahl des Fahrrades zu behandeln. Versichert sei nur der Diebstahl des Fahrrades selbst. Die Versicherungsbedingungen formulierten unzweifelhaft das Erfordernis des gleichzeitigen Abhandenkommens der Teile mit dem Fahrrad. Der Halbsatz beziehe sich auch nicht nur auf die Sicherheitsschlösser. Die Klausel sei auch nicht überraschend oder beeinträchtige den Versicherten unangemessen. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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