Achtung: Medikamente dürfen nicht in alle Reiseländer mitgenommen werden

Berlin · Urlaub mit Tücken: Wer auf Medikamente angewiesen ist, sollte prüfen, ob er die Tabletten mit in sein Urlaubsland nehmen darf. Falls nicht, kann es für Urlauber und Reiseveranstalter teuer werden.

Berlin. Ein Reiseveranstalter muss seine Kunden vor Abschluss eines Vertrages darauf hinzuweisen, dass im Urlaubsland strenge Einfuhrbestimmungen für Medikamente gelten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Regelungen für den Veranstalter leicht über die Internetseite des Auswärtigen Amtes zu ermitteln sind. Dies hat das Landgericht Berlin in einem vom Rechtsportal Beck online veröffentlichten Urteil klargestellt (Az.: 38 O 43/11).

Im konkreten Fall hatte ein Kunde bei einem Reiseveranstalter für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Dubai gebucht und bezahlt. Als er vor der Abreise von einem grundsätzlichen Einfuhrverbot für zahlreiche Medikamente in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) erfuhr, kündigte er den Vertrag und focht ihn hilfsweise an. Seine Frau sei auf die Einnahme bestimmter Medikamente angewiesen, deren Einfuhr in die VAE nicht sichergestellt sei. Bei pflichtgemäßem Hinweis durch den Veranstalter hätte er die Reise nicht gebucht oder sich jedenfalls rechtzeitig um ein Attest für seine Frau gekümmert.

Das Landgericht folgte dieser Argumentation und verurteilte den Reiseveranstalter zur teilweisen Rückzahlung der Reisekosten als Schadensersatz: Den Reiseveranstalter treffe eine Aufklärungspflicht. Er sei nach Treu und Glauben gehalten, den Vertragspartner auf alle leicht erkennbaren Umstände hinzuweisen, die den Vertragszweck vereiteln könnten. Die Hinweise auf Probleme mit der Medikamenteneinfuhr hätte der Reiseveranstalter laut Gericht ohne Probleme auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes finden können. Allerdings treffe den Kunden ein Mitverschulden. Auch er hätte sich in Kenntnis der Krankheit seiner Frau eigenständig um Einfuhrbestimmungen kümmern müssen. Das Mitverschulden des Kunden bewertete das Landgericht mit einem Drittel. Auf diesem Teil der Reisekosten bleibt der Kunde sitzen. red/wi

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