Autokauf mit Tücken: Neuwagen hat 300 Kilometer auf dem Tacho – Käuferin klagt

Coburg · Autokäufer aufgepasst: Wer auf seinen Neuwagen nicht warten will, der kann sich hinterher nicht beschweren, wenn das Auto aus einer anderen Filiale gebracht wird und deshalb 300 Kilometer auf dem Tacho hat.

Coburg. Eigentlich ist ja ein Auto mit über 300 gefahrenen Kilometern auf dem Tacho kein richtiger Neuwagen mehr. Trotzdem hat eine Frau, die nachträglich diesen Mangel gerügt und einen richtigen Neuwagen verlangt hat, vom Landgericht Coburg nicht Recht bekommen. Laut Rechtsportal Juris wiesen die Richter die entsprechende Klage der Frau ab (Az.: 21 O 337/11).

Der Fall: Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Neuwagen zum Kaufpreis von fast 18.000 Euro bestellt. Als unverbindlicher Liefertermin wurde Mai 2011 angegeben. Im Mai wurde der Klägerin auch das bestellte Fahrzeug übergeben. Dies wies jedoch einen Kilometerstand von 304 Kilometern auf, was in der von der Käuferin unterschriebenen Übernahmebestätigung ausdrücklich festgehalten wurde. Einwendungen gegen diese Laufleistung oder die Übernahmebestätigung erhob die Käuferin zunächst nicht. Einige Tage später meldete sich der Anwalt der Käuferin beim Autohaus und behauptete, es sein kein Neuwagen übergeben worden. Die Laufleistung sei hierfür zu hoch. Daher forderte sie zunächst einen Kaufpreisnachlass von 3.400 Euro, später dann die Lieferung eines neuen Wagens im Tausch gegen ihren.

Das Autohaus verteidigte sich damit, dass man der Autokäuferin mitgeteilt habe, zum unverbindlichen Liefertermin könne aus dem Werk kein Fahrzeug beschafft werden. Es sei mit einer Wartezeit von einigen Wochen zu rechnen. Nach telefonischer Absprache mit der Klägerin habe man sich deshalb bei anderen Händlern nach dem Auto erkundigt. Auf diesem Wege sei eine kurzfristige Auslieferung möglich gewesen. Dabei habe das Auto zum Autohaus der Verkäuferin gefahren werden müssen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Begründung: Die Laufleistung von 304 Kilometern bei dem Neuwagen sei durch die Käuferin ausdrücklich gebilligt worden. Hierfür spräche die von der Klägerin unterschriebene Übernahmebestätigung, die ausdrücklich die Laufleistung vermerkte. Die Klägerin habe das Fahrzeug möglichst schnell gewollt und auch gewusst, dass es dafür zum Autohaus gefahren werden müsste. Für das Autohaus wäre es insoweit kein Problem gewesen, die Lieferung eines entsprechenden Fahrzeugs ab Werk und mit geringerer Laufleistung abzuwarten.

Fazit: Weil die Klägerin für eine schnellere Auslieferung eine solche Laufleistung akzeptiert hatte, komme es nicht mehr darauf an, ob es sich bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von 304 Kilometern handelt oder nicht. Die Autokäuferin war mit dem Urteil nicht zufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Nachdem sie dort darauf hingewiesen wurde, dass ihre Berufung erfolglos bleiben würde, nahm sie die Berufung zurück. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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