Alkohol am Steuer in der Freizeit: Führerschein und Job (!) weg

Frankfurt · Wer in der Freizeit betrunken Auto fährt, der riskiert nicht nur den Führerschein sondern eventuell auch den Arbeitsplatz. Alkohol am Steuer kann bei einem Kraftfahrer sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Frankfurt. Ein Arbeitgeber darf einem Kraftfahrer kündigen, wenn dieser bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille ertappt wird und deshalb seine Fahrerlaubnis verliert. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden (Az.: 10 Sa 245/11). Nach dem von Beck online veröffentlichten Urteil wäre im konkreten Fall sogar eine fristlose Entlassung möglich gewesen.

Der betroffene Mann ist 49 Jahre alt und verheiratet. Er hatte 12 Jahre lang bei seinem Arbeitgeber als Kraftfahrer gearbeitet. Er ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert und wiegt bei einer Körpergröße von 192 Zentimeter nur 64 Kilogramm. Ab Herbst 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2010 begann eine Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte. Anfang Juni 2010 wurde der Kläger bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Ihm wurde der Führerschein entzogen. Es erging außerdem ein Strafbefehl. Im Juli 2010 kündigte der Arbeitgeber deshalb das Beschäftigungsverhältnis ordentlich zum 30. September.

Der Arbeitnehmer klagte gegen seine Entlassung: Er habe wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewichts vor der Trunkenheitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde. Außerdem sei kein Schaden entstanden. Und seit Juni 2011 sei er wieder im Besitz der Fahrerlaubnis.

Diese Argumente ließen das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht nicht gelten. Sie betonten: Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, müsse sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei nämlich ohne Fahrerlaubnis unmöglich geworden. Die Erkrankung des Klägers und sein Untergewicht wie auch seine lange Beschäftigungszeit stünden der Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse der Kläger um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen.

Besonders unverantwortlich war nach Ansicht der Frankfurter Richter, dass der Kläger sich trotz gerade überstandener schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben hat. Auf die Entstehung eines Schadens komme es insoweit nicht an. Und weiter: Die Tatsache, dass der Kläger inzwischen wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, sei ohne Bedeutung. Es komme für die Bewertung der Kündigung auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung an. Zu diesem Zeitpunkt sei gänzlich ungewiss gewesen, ob und wann der Kläger seine Fahrerlaubnis zurückerhalte. Das genüge, um es mit ordentlicher Frist zu beenden. red/wi

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