Honda oder Yamaha? Dafür braucht man keinen Rechtsanwalt

Neustadt · Wenn ein Temposünder-Bußgeldverfahren auf einem Irrtum beruht, wird es zwar eingestellt. Aber die Kosten eines Anwalts muss der Betroffene dennoch eventuell selbst tragen.

Neustadt. Wenn ein Yamaha-Fahrer zu schnell unterwegs war und das Bußgeldverfahren gegen einen Honda-Fahrer läuft, dann reicht zur Begründung eines erfolgreichen Widerspruchs ein bloßer Vortrag der Tatsachen aus. Das kann der Betroffene selbst tun. Die Notwendigkeit, einen Anwalt einzuschalten, besteht nicht. Die Kosten für den Anwalt fallen deshalb auch nicht der Landeskasse zur Last. So das Verwaltungsgericht Neustadt (Az.: 3 K 352/11.NW).
Im konkreten Fall hatte die Kreisverwaltung Germersheim gegenüber dem Kläger die Führung eines Fahrtenbuchs für sein Motorrad der Marke Honda angeordnet. Begründet hatte sie dies damit, dass mit dem Motorrad ein Geschwindigkeitsverstoß begangen worden sei. Der Fahrzeugführer habe aber trotz eines Beweisfotos, welches dem Kläger bereits im Bußgeldverfahren übersandt worden sei, nicht ermittelt werden können. Gegen die Anordnung erhoben die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte Widerspruch. Sie trugen vor, bei dem Motorrad handele es sich nicht um das Fahrzeug des Klägers. Dieser sei Eigentümer einer Honda, auf dem Beweisfoto sei hingegen eine Yamaha zu sehen. Offenbar handele es sich um eine Verwechslung. Dem Kläger seien weder das Motorrad noch dessen Fahrer bekannt.

Nach Überprüfung des Sachverhalts stellte die Kreisverwaltung fest, dass es sich bei dem auf dem Foto abgebildeten Motorrad tatsächlich um ein solches der Marke Yamaha handelte. Sie hob daraufhin die Fahrtenbuchauflage auf, erklärte aber die dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten für nicht erstattungsfähig. Begründung: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig gewesen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat diese Entscheidung der Behörde bestätigt: Zwar habe derjenige, dessen Widerspruch erfolgreich sei, einen Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Eine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren sei aber nicht in jedem Fall als notwendig anzusehen. Die Erstattungsfähigkeit sei nur dann zu bejahen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten sei, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Maßgebend sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens eines Rechtsanwalts bedient hätte. Danach sei im konkreten Fall die Hinzuziehung eines Anwalts nicht notwendig gewesen. Zur Begründung des Widerspruchs habe es lediglich des bloßen Vortrags von Tatsachen bedurft. Hierzu sei der Kläger ohne weiteres auch ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in der Lage gewesen. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort