Kriminell: Drogenfahrt rechtfertigt Forderung nach Fingerabdrücken und Bildern

Neustadt · Wer unter Drogeneinfluss Auto fährt, der riskiert nicht nur den Führerschein. Er muss auch damit rechnen mit Fingerabdrücken und Fotos in die Datei möglicher zukünftiger Drogenstraftäter zu wandern.

Neustadt. Ein Autofahrer, der unter unter Drogeneinfluss fährt, muss damit rechnen, dass die Polizei von ihm trotz Einstellung des Strafverfahrens eine erkennungsdienstliche Behandlung verlangt. Das hat das Verwaltungsgericht in Neustadt entschieden (Az.:5 K 550/11.NW).

Der Kläger fuhr im Oktober 2010 mit seinem Pkw in eine Verkehrskontrolle. Er hatte drogentypische Ausfallerscheinungen, weshalb die Polizei eine Blutprobe veranlasste. Diese ergab, dass der Kläger Cannabis und Kokain konsumiert hatte. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Besitz und Erwerb von Drogen stellte die Staatsanwaltschaft ein. E sei von straflosem Konsum auszugehen. Daraufhin ordnete die Polizeibehörde die erkennungsdienstliche Behandlung des Betroffenen an und lud ihn zur Abnahme von Fingerabdrücken sowie der Fertigung von Lichtbildern vor. Begründung: Es bestehe Wiederholungsgefahr. Dagegen klagte der Autofahrer. Er betonte, er habe kein Suchtproblem. Das habe auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestätigt. Deshalb liege Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Begründung: Da der Kläger Cannabis und Kokain konsumiert habe, sei nach kriminalistischer Erfahrung von einer gewissen Drogenerfahrenheit auszugehen. Die Polizei habe daher annehmen können, dass trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Kläger ausreichend verdächtig sei, Drogen in strafbarer Weise erworben oder besessen zu haben. Auch bestehe Wiederholungsgefahr. Es gehöre zu den Aufgaben der Polizei, geeignete Vorbereitungen zur Aufklärung von Straftaten zu treffen. Ein wichtiges Hilfsmittel sei dabei die Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern und Fingerabdrücken. Bei Drogendelikten sei die Wiederholungsgefahr groß, weil typischerweise der Drogenkonsum zu einem Abhängigkeitsverhalten führe, das die Begehung weiterer Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sehr wahrscheinlich mache.

Das gelte vor allem, wenn im Einzelfall objektive Anhaltspunkte für eine weitergehende Involvierung in die Drogenszene bestünden. Dies ist beim Kläger nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts der Fall. Dieser sei seit Jahren drogenerfahren, habe regelmäßig Joints geraucht und sei auf Partys verkehrt, auf denen Kokain konsumiert worden sei. Er habe sich somit zumindest in einem Randbereich des Drogenmilieus bewegt und kenne Quellen, wo Drogen erhältlich seien. Dass er auf Grund eines positiven Gutachtens inzwischen wieder eine Fahrerlaubnis bekommen habe, stehe der Prognose, es bestehe Wiederholungsgefahr in Bezug auf Drogendelikte, nicht entgegen, so die Richter. red/wi

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