Ein Kaffee für unterwegs Kein Schmerzensgeld nach Verbrennung durch heißen Kaffee in Drive-In von Schnellrestaurant

München · Restaurants mit Drive-In sind eine feine Sache. Vom Schalter aus kommt das Essen heiß ins Auto. Auch der Kaffee, den man sich beim Losfahren oder einfach so zwischen die Beine klemmt. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Frischer, heißer Kaffee läuft in eine Tasse. Symbolfoto.

Frischer, heißer Kaffee läuft in eine Tasse. Symbolfoto.

Foto: dpa/Nicolas Armer

München. Leider passiert es immer wieder. Aus Unachtsamkeit oder Gedankenlosigkeit klemmen sich Leute im Auto ihre Getränke zwischen die Beine. Auch wenn es heißer Kaffee ist. Wenn der überläuft und Verletzungen verursacht, dann tut das richtig weh. Auch deshalb, weil man selbst schuld an der Sache ist und in der Regel keinen Anspruch gegen das Restaurant hat. Das hat Landgericht München I schon vor Jahren im Fall einer jungen Frau klargestellt. Die betroffene Kundin eines Schnellrestaurants bekam laut Rechtsportal Juris keinen Schadenersatz und kein Schmerzensgeld für Verbrennungen zweiten Grades durch einen verschütteten Kaffeebecher (Az.: 30 S 3668/11).

Die Schülerin hatte morgens vor der Schule gemeinsam mit ihrem Freund per Auto ein Schnellrestaurant aufgesucht. Beide kauften sich im Drive-In unter anderem je einen Becher Kaffee. Der Fahrer nahm den ersten Kaffeebecher entgegen und gab ihn an die Schülerin auf dem Beifahrersitz weiter. Diese stellte den Becher zwischen ihren Oberschenkeln ab, um dem Fahrer auch den zweiten Kaffeebecher abnehmen zu können. Dabei floss der Kaffee aus dem abgestellten Becher über ihren Oberschenkel wodurch sie Verbrennungen zweiten Grades erlitt.

Die Schülerin wollte daraufhin 1500 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Restaurantkette. Das Amtsgericht und nun auch das Landgericht haben ihre Klage abgewiesen. Begründung: Die Schülerin habe den Schaden maßgeblich durch eigenes Verschulden verursacht. Sie habe den heißen Kaffeebecher zwischen ihren Oberschenkeln abgestellt, obwohl ihr bewusst war, dass sich im Becher eine heiße Flüssigkeit befindet und ohne zu prüfen, ob der Deckel tatsächlich fest auf dem Becher sitzt und dicht ist.

Selbst für den Fall, dass der Deckel durch einen Mitarbeiter der Beklagten unvollständig aufgesetzt worden sein sollte, bleibe ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin. Denn die Verkehrssicherungspflicht des Restaurantbetreibers gehe nicht soweit, dass den Menschen jegliches Risiko abgenommen werde, eigenverantwortlich zu handeln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine erkennbare Gefahr für eigene Rechtsgüter abzuwenden.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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