Flugreise in den Urlaub geplatzt – 50 Prozent Schadensersatz fällig

München · Böse Überraschung für eine dreiköpfige Familie. Als sie zum Flughafen kam, um in Urlaub zu fliegen, war kein Platz in der Maschine für sie da. Die Familie musste zu Hause bleiben und forderte Schadensersatz – mit Erfolg.

München. Wenn der Jahresurlaub wegen eines Patzers des Reiseveranstalters ins Wasser fällt, muss der Schadensersatz zahlen. Das hat das Amtsgericht München in einem von Beck Online veröffentlichten Urteil entschieden. Danach ist ein Betrag in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises als Ausgleich für die vertane Urlaubszeit angemessen, wenn die Ferien nicht so ohne weiteres nachgeholt werden können. So zum Beispiel weil auf Schulferien wegen eines Schulkindes Rücksicht genommen werden muss und der Reiseveranstalter den Urlaubsabbruch zu vertreten hat (Az.: 262 C 20444/10).

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar für sich und seinen schulpflichtigen Sohn im Frühjahr 2010 eine 14-tägige Pauschalreise in die Türkei für 2.715 Euro gebucht. Die Reise sollte während der Pfingstferien stattfinden und war als Jahresurlaub für die gesamte Familie gedacht. Am Pfingstsonntag, dem Abreisetag, erfuhr die Familie beim Check-in-Schalter der Fluggesellschaft, dass ihre Namen nicht im Buchungscomputer vermerkt und damit ihre Plätze im Flugzeug nicht reserviert seien. Der Reiseveranstalter hatte anscheinend die Fluggesellschaft von der Buchung nicht informiert.

Die Familie versuchte noch andere Flüge zu erhalten, was aber misslang. So verbrachte die Familie am Ende ihre Ferien zuhause in Bayern - dort regnete es. Also wollte die Familie wenigstens Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises. Der Reiseveranstalter war aber nur bereit, neben dem kostenlosen Storno, 25 Prozent an Schadenersatz zu leisten. Die Familie klagte vor dem Münchner Amtsgericht - mit Erfolg. Der Schadenersatzanspruch bemesse sich immer nach dem Einzelfall, entschied der Richter. Zu berücksichtigen sei hier zum einen der hohe immaterielle Wert, den Freizeit heutzutage darstelle. Hinzu komme, dass es sich hier um einen Urlaub in den Pfingstferien gehandelt habe, also um einen Zeitraum, der für den Sohn der Familie zwingend als Freizeit vorgesehen war und dass Ferien nicht beliebig nachgeholt werden können. Das abrupte Ende des Urlaubs und die Enttäuschung darüber sowie das nutzlose Packen und die vergebliche Anfahrt zum Flughafen seien zu berücksichtigen. Deshalb seien die geltend gemachten 50 Prozent angemessen. red/wi

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