Motorrad-Unfall an einem Schlagloch: Muss die Gemeinde haften?

Schleswig · Wer im Straßenverkehr unterwegs ist, sollte vor Schlaglöchern gut aufpassen. Denn die für die Straße zuständige Bauträger muss bei Unfällen nicht haften. So hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden. Ein Motorradfahrer hatte nach einem Unfall gegen den Kreis Bad Segeberg auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geklagt.

Schleswig. Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass nicht bei jedem Motorradunfall wegen eines Schlaglochs der für die Straße zuständige Bauträger haften muss. Motto: Je schlechter die Straße offenkundig sei, desto besser müsse der Verkehrsteilnehmer aufpassen. Tue er dies nicht, so müsse die Gemeinde nicht haften.

In dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall ging es um die Kreisstraße 110 bei Bad Segeberg. Sie ist eine ländliche zirka vier Meter breite Straße ohne Fahrbahnmarkierung und mit geringem Verkehrsaufkommen. Auf dieser Straße fuhr der spätere Kläger mit seinem Motorroller. Im Bereich einer leichten Rechtskurve stürzte der Fahrer an einem sonnigen Tag im Sommer mit seinem Roller. Das Ganze passierte in der Nähe eines Schlaglochs am äußersten Fahrbahnrand. Der Mann erlitt mehrere Rippenbrüche und einen Schlüsselbeinbruch. Nach seinen Angaben war ihm ein Auto entgegengekommen, so dass er angesichts der Enge der Straße bis ganz zum rechten Fahrbahnrand ausgewichen sei. Dort sei er mit dem Motorroller in das zirka 15 Zentimeter tiefe Loch gekommen, anschließend ins Schlingern geraten und gestürzt.

Der Mann klagte gegen den Kreis Bad Segeberg auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht hat die Klage des Motorrollerfahrers zurückgewiesen. Seiner Ansicht nach sind die Ansprüche des Klägers unberechtigt. Begründung: Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten bei der Unterhaltung einer Straße hänge neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation haben durfte.

Im vorliegenden Fall handele es sich bei der betreffenden Straße K 110 um eine untergeordnete Nebenstraße, die sich in einem insgesamt nicht unbedenklichen Zustand darstelle. Es seien durchgängig teils großflächige Flickstellen im Teer erkennbar, darüber hinaus deutliche Unregelmäßigkeiten im Übergang der Fahrbahn zur unbefestigten Bankette. Dies sei insgesamt ein Zustand, der Führer von Zweirädern, die bekanntlich bei wechselnden Straßenbelägen erheblich sturzgefährdet seien, zu besonderer Vorsicht ermahne. Zumal bei kurviger Straßenführung - wie im konkreten Fall. Der Kläger hätte sich demnach entsprechend auf die sich ihm darbietenden Verhältnisse der Straße einstellen müssen. Dabei hätte er gerade im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigter Bankette mit Gefahren rechnen können und müssen. Wenn es dies nicht getan habe, sei dies ihm und nicht dem Landkreis als Bauträger zuzurechnen (Az.:7 U 6/11). red/wi

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