Kein Schmerzensgeld beim Zusammenstoss von Radfahrer und Lastwagen

Koblenz · Wer mit dem Fahrrad grob verkehrswidrig unterwegs ist, zwischen Gehweg und Fahrbahn wechselt und einen Unfall verursacht, der bleibt auf seinem Schaden sitzen. Das hat das Oberlandesgerichts Koblenz entschieden.

Koblenz. Ein Radfahrer, der bei roter Ampel vom Gehweg auf die Straße fährt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. So das Oberlandesgerichts Koblenz im Fall eines Radfahrers, der in Worms mit einem Lastwagen kollidiert war (Az: 12 U 500/10).
Der Fahrer des Lastwagens hatte rechts abbiegen wollen und musste in der Kurve wegen einer grünen Fußgängerampel anhalten. Als die Fußgängerampel wieder rot war, setzte der Fahrer den Abbiegevorgang fort. Dabei kollidierte er mit dem Radfahrer, der zwischenzeitlich vor dem LKW auf die Straße gefahren war. Der Verletzte und seine Unfallversicherung sahen ein Verschulden des LKW-Fahrers und forderten Ersatz der Krankenkosten in Höhe von ca. 80.000,-- Euro sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 250.000,-- Euro.
Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Begründung: Der Radfahrer habe den Unfall mit derart gravierenden Verkehrsverstößen alleine verschuldet, dass eine Haftung des LKW-Fahrers ausscheide. Insbesondere sei der Radfahrer verbotener Weise vom Gehweg auf die Straße gefahren, habe dabei keinerlei Vorsicht walten lassen und auch die rote Ampel missachtet. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Linie: Der Kläger sei extrem riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versuchte, in einer Hakenbewegung noch vor dem LKW die Straße zu überqueren. Er habe nicht auf dem Gehweg fahren dürfen, da dieser nur für Fußgänger zugelassen sei. Gerade deshalb hätte er bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die Straße äußerste Vorsicht walten lassen müssen. Stattdessen sei er auf die Straße gefahren, als die Fußgängerampel wieder rot gezeigt habe und mit einem Anfahren des LKW zu rechnen gewesen sei.
Ein Fehlverhalten des LKW-Fahrers könne dagegen nicht erkannt werden. Dieser habe insbesondere nicht damit rechnen können, dass ein Radfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquere, obwohl die Ampel für die Fußgänger rot zeige. Auf Grund der gravierenden Verkehrsverstöße des Klägers scheide daher eine Haftung des LKW-Fahrers ganz aus. red/wi

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