Hotelgast stürzt im Schnee – Wer muss bezahlen?

Bamberg · Eine Klägerin fordert vor Gericht 11 000 Euro vom Betreiber einer noblen Herberge. Sie war gestürzt und forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Bamberg hat entschieden, dass das Hotel in dem betreffenden Fall nicht zahlen muss.

Bamberg. Wer muss zahlen, wenn ein Gast bei Schneefall im Eingangsbereich eines Hotels stürzt und sich verletzt? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Bamberg beschäftigt. Urteil der Richter: Das Hotel müsse wegen der Umstände im konkreten Fall nicht zahlen. Die Klage der betroffenen Frau wurde abgewiesen.

Die Klägerin hatte über 7000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 4000 Euro gefordert. Sie behauptete laut Rechtsportal Juris, dass sie bei ihrer Anreise gegen 16 Uhr im Bereich vor dem Eingang der noblen Herberge gestürzt sei. Ursache des Sturzes sei gewesen, dass der Zugangsbereich mit festgetretenem Schnee bedeckt, uneben und völlig vereist gewesen sei. Es sei auch nicht gestreut gewesen. Das Hotel konterte, dass regelmäßig - mindestens einmal am Tag - geräumt und gestreut würde. Am Unfalltag sei zuletzt gegen 14.30 Uhr Schnee geräumt und anschließend mit Tausalz und Splitt gestreut worden. Möglicherweise habe der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug allerdings vor einem Schneehaufen gehalten, so dass die aussteigende Klägerin dort zu Fall gekommen sei.

Das Landgericht Coburg und nun auch das Oberlandesgericht Bamberg wiesen die Klage ab. Begründung: Nach der Vernehmung von fünf Zeugen sei nicht zu klären, ob der Zugangsbereich des Hotels mit einer festgetretenen, unebenen und völlig vereisten Schneedecke überzogen war. Zwar habe dies der Ehemann der Klägerin so gesagt. Er wollte sogar vom Kraftfahrzeug aus bereits erkannt haben, dass es im Zugangsbereich des Hotels äußerst glatt gewesen sei. Vier Mitarbeiter des Hotels hätten dies aber nicht bestätigt.

Fazit: Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass das Hotel seine Verkehrssicherungspflichten durch mangelndes Räumen und Streuen des Zugangsbereichs verletzt hatte. Außerdem, so die Richter weiter, wäre die Klägerin bei erkennbarer Glätte verpflichtet gewesen, einen geräumten Weg zum Betreten des Hotels zu wählen anstatt auf einem möglicherweise glatten Bereich zu gehen. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 6 U 31/10). red/wi

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