Private Alkohol-Fahrt kostet den Job und eine Sperre beim Arbeitslosengeld

Darmstadt · Ein Taxifahrer verlor nach einer Trunkenheitsfahrt seinen Führerschein und seine Arbeit. Die Folge: Er erhielt weniger Arbeitslosengeld.

Darmstadt. Ein Berufskraftfahrer, der wegen Alkohols am Steuer den Führerschein und die Arbeitsstelle verliert, bekommt zu Recht weniger Arbeitslosengeld. Das hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschieden (Az.:L 6 AL 13/08) .
Im konkreten Fall, der vom Internet-Rechtsportal Juris veröffentlicht worden ist, geht es um einen Taxifahrer. Dem 35-Jährigen war nach einer privaten Autofahrt mit 0,78 Promille Alkohol im Blut der Führerschein für zehn Monate entzogen worden. Daraufhin bekam er von seinem Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem 35-jährigen Mann anschließend Arbeitslosengeld. Sie verhängte allerdings eine Sperrfrist von zwölf Wochen und minderte damit um diese Zeitspanne den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Begründung: Der Taxifahrer habe gravierend gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und die Arbeitslosigkeit damit grob fahrlässig herbeigeführt.
Das Gericht folgte dieser Argumentation. Nach Auffassung der Richter hat der Taxifahrer auch mit einer privaten Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Bei einem Berufskraftfahrer sei der Besitz der Fahrerlaubnis Geschäftsgrundlage für die Erfüllung des Arbeitsvertrages. Die vertragliche Pflicht, sich so zu verhalten, dass diese nicht entzogen wird, wirke auch nicht unverhältnismäßig auf die private Lebensgestaltung eines Arbeitnehmers ein. Auf Grund des Entzugs der Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten sei sein Arbeitgeber daher zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt gewesen. Da es sich um einen kleinen Taxibetrieb mit vier bis fünf Fahrern handelt, habe der Taxifahrer auch nicht auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden können. red/wi

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