Ohne lange Hose kein Abendessen - Kann Urlauber Reisepreis mindern?

München · Wer sich beim Abendessen im Hotel einer Kleiderordnung unterwerfen muss, kann keine Minderung der Reisekosten erwarten. Das Amtsgericht München entschied gegen einen Urlauber, der gegen seinen Willen lange Hosen tragen musste.

München. Wenn jemand zum Abendessen im Hotel eine lange Hose tragen muss, dann kann er deshalb den Reisepreis nicht mindern. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

In dem von juris im Internet veröffentlichten Urteil geht es um ein Ehepaar. Es buchte bei einem Reiseunternehmen für den August 2009 eine zehntägige Pauschalreise mit Halbpension nach Heraklion zum Preis von 2.074 Euro. Als sie sich zum Abendessen in das Restaurant des Hotels begaben, wurde der Mann darauf hingewiesen, dass er doch bitte statt der dreiviertel-langen Hose eine lange tragen möchte. Der Mann fühlte sich ungerecht behandelt und bloßgestellt und verlangte 414 Euro zurück. Im Reisekatalog sei kein Hinweis auf den Kleiderzwang vorhanden gewesen. Ansonsten hätten sie den Urlaub auch nicht gebucht. Er und seine Frau seien aus beruflichen Gründen im täglichen Leben auf das Tragen von geschäftsmäßiger Kleidung angewiesen und wollten sich daher im Urlaub einer Kleiderordnung nicht unterwerfen.

Das AG München folgte dieser Argumentation nicht und hat die Klage abgewiesen (Aktenzeichen:223 C 5318/10). Begründung: Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stelle keine Beeinträchtigung der Reise dar. Dass es auch und gerade in südeuropäischen Ländern üblich ist, zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinkleidung vorzuschreiben, sei gerichtsbekannt und dürfte auch dem Kläger geläufig sein.

Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hänge auch nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt ist. Es handele sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden dürfen, von diesem jedenfalls hinzunehmen sind. Ist jemand nicht bereit, sich bei Auslandsreisen in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, müsse er zu Hause bleiben. Ergänzend werde angemerkt, dass der Kläger nicht gezwungen gewesen ist, eine "geschäftsmäßige Kleidung" zu tragen. Verlangt worden sei lediglich eine lange Hose, die der Kläger auch mit sich führte. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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