Leichenwagen ist als Dienstwagen nicht zumutbar

Köln · Das Kölner Landesarbeitsgericht hat in einem aktuell bei Beck Online veröffentlichten Urteil klargestellt, dass ein Leichenwagen ist als Dienstwagen nicht zumutbar .

Köln. Wenn ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen Dienstwagen hat, den er auch privat nutzen darf, dann muss er einen Leichenwagen nicht akzeptieren. Auch dann nicht, wenn sein Arbeitgeber Bestattungsunternehmer ist. Dazu hat das Kölner Landesarbeitsgericht in einem aktuell bei Beck Online veröffentlichten Urteil klargestellt: Wegen des Stellenwerts eines solchen Fahrzeugs sei es dem Angestellten nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen (Az.: 7 Sa 879/09.).

Der Bestattungsunternehmer hatte mit dem Beschäftigten lediglich allgemein einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung vereinbart, aber kein bestimmtes Modell. Der Arbeitgeber argumentierte, diese Verpflichtung habe er mit einem Leichenwagen erfüllt. Zuvor habe der Mitarbeiter schließlich einen VW Caddy benutzt, und das sei ja auch ein Transporter.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Motto: Haben die Parteien keine Festlegung getroffen, obliegt es zwar grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers, was für ein Fahrzeug er dem Arbeitnehmer zur auch privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Bei einem Leichenwagen sei aber Schluss. Und dies bedürfe „keiner näheren Vertiefung“. red/wi

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