Eltern klagen gegen Grundschule Zu viele Problemkinder? Eltern wollen andere Schulklasse für Tochter

Hannover · Eltern wollen in der Schule nur das Beste für ihre Kleinen. Wenn Migrantenkinder oder leistungsschwache Kinder in einer Klasse mit dem eigenen Nachwuchs sind, dann sehen manche Eltern rot. Sie begreifen diese Mitschüler nicht als Chance, soziales Verhalten zu lernen, sondern als Hemmschuh für ihr Kind und ziehen vor Gericht.

   Unterricht in einer Grundschulklasse. Symbolfoto.

Unterricht in einer Grundschulklasse. Symbolfoto.

Foto: dpa/Felix Kästle

Eltern können sich nur unter ganz engen Voraussetzungen gegen die Zuweisung ihrer Kinder zu eine bestimmten Grundschulklasse wehren. Der Einwand, dass in der besagten Klasse angeblich zu viele Kinder mit Migrationshintergrund oder zu viele leistungsschwache Kinder sind, genügt dafür in der Regel nicht. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover. Es hat den entsprechenden Eilantrag gegen eine Grundschule abgelehnt und deren Zuweisung einer Schülerin zu einer bestimmten Grundschulklasse als rechtmäßig gewertet.

Klasse mit 16 Schülern und Schülerinnen

Die betroffene Schülerin besuchte im Schuljahr 2016/2017 die Klasse 1b der besagten Schule. In diesem Schuljahr führte die Schule den ersten Schuljahrgang zweizügig in zwei Klassen mit jeweils sechsundzwanzig Kindern. Für das kommende Schuljahr 2017/2018 kommen vier weitere Schülerinnen und Schüler dazu. Deshalb beschloss die Schule eine Teilung der (bisherigen) Klassen 1a und 1b und die Schaffung eines neuen dritten Klassenverbandes, der Klasse 2c mit insgesamt sechzehn Schülerinnen und Schülern. Die betroffene Schülerin wurde dieser Klasse 2c zugeteilt. Sie wehrt sich dagegen mit der Begründung, dass der Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund im Vergleich zu den Klassen 2a und 2b überdurchschnittlich hoch sei. Außerdem seien der Klasse 2c fast nur leistungsschwache Schüler zugeteilt worden.

Schule macht pädagogische Gründe geltend

Die Schule macht geltend, dass bei der Teilung der Klassen auf die Entstehung ausgewogener Verhältnisse geachtet worden sei. Die gewählten Auswahlkriterien seien sachgerecht und aus pädagogischer Sicht angemessen. Eine Quotierung des Migrationsanteiles sei gesetzlich nicht vorgesehen. Von den 16 Kindern der neuen 2c hätten nahezu alle die deutsche Staatsangehörigkeit. Die meisten Kinder seien durchschnittlich und vier Kinder besonders leistungsstark. Lediglich zwei leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler seien dieser Klasse zugeteilt. Sprachdefizite habe nur ein Kind dieser Klasse.

Gericht weist Eilantrag ab

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die von ihren Eltern vertretene Schülerin keinen Anspruch auf Zuweisung zu der Parallelklasse 2b. Insbesondere folge ein solcher Anspruch nicht aus dem grundgesetzlich geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Verfassungsrechtlich bedenklich sei eine schulorganisatorische Maßnahme vor diesem Hintergrund erst dann, wenn sie für die Entwicklung des Kindes offensichtlich nachteilig sein würde. Dies hätten die Eltern der Schülerin aber nicht glaubhaft machen können.

Migrationshintergrund sagt nichts über Leistungsvermögen und Sozialverhalten

Der Migrationshintergrund allein lasse weder Rückschlüsse auf die sprachlichen und sozialen Voraussetzungen noch auf das schulische Leistungsvermögen von Kindern oder deren Arbeits- und Sozialverhalten zu. Dem Vorbringen, der Klasse 2c seien fast nur leistungsschwache Schülerinnen und Schüler und alle Kinder mit großen Sprachschwierigkeiten zugeteilt worden, sei die Schule substantiiert entgegengetreten. Sie habe die Zusammensetzung der neuen Klasse differenziert nach Leistungsvermögen und Sprachdefiziten im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass zwei Kinder leistungsschwach, die meisten demgegenüber durchschnittlich und vier Kinder leistungsstark seien. Sprachdefizite habe nur ein Kind dieser Klasse. Nach den vorliegenden Klassenlisten biete sich im Hinblick auf Leistungsstärke und etwaige Sprachdefizite ein ausgewogenes Bild hinsichtlich der Verteilung der Kinder auf die drei Parallelklassen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben seien nicht ersichtlich, so das Verwaltungsgericht (Az.: 6 B 5376/17).

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