Zeckenbiss verursacht schmerzhafte Borreliose Urlaub: Krankenkasse bezahlt Arztkosten im Ausland nicht immer

Celle · Krankenkassen müssen nicht für die Kosten des Gesundheitstourismus aufkommen. Wer den Urlaub nutzt, um sich im Ausland beispielsweise wegen der Folgen eines Zeckenbisses behandeln zu lassen, der kann in der Regel keine Erstattung der Ausgaben erwarten.

  Ein Warnschild mit der Aufschrift «Zecke».

Ein Warnschild mit der Aufschrift «Zecke».

Foto: dpa/Frank Rumpenhorst

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat klargestellt, dass eine Borreliose in Folge eines Zeckenbisses in Deutschland gut behandelbar ist. Hierfür sei es nicht erforderlich, zu Ärzten in die Türkei zu reisen. Deshalb müssten die entsprechenden Kosten auch nicht von der Krankenkasse erstattet werden (Az.: L 16 KR 284/17).

Zeckenbiss mit schmerzhaften Folgen

Im konkreten Fall ging es um einen 40 Jahre alten, türkischstämmigen Mann aus dem Landkreis Vechta. Er war vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen worden und leidet unter einer schmerzhaften Borreliose. Kurz vor Weihnachten 2014 reiste er in die Türkei und ließ sich dort behandeln. Nach seiner Rückkehr im Januar legte er bei seiner Krankenkasse zahlreiche Rechnungen in Höhe von umgerechnet rund 860 Euro vor und beantragte die Erstattung dieser Kosten.

Krankenkasse zahlte nicht für Behandlung in Türkei

Die Kasse lehnte eine Zahlung mit der Begründung ab, dass die Behandlung auch im Inland möglich gewesen wäre und kein Notfall vorgelegen habe. Außerdem habe der Kläger keine vorherige Zustimmung der Kasse zur Auslandsbehandlung beantragt. Der Betroffene wollte dies nicht akzeptieren. Er betonte, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr zu seinen Schmerzen gehabt und ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen hätten. Erst durch die Behandlung in der Türkei sei er halbwegs schmerzfrei geworden. Außerdem seien die entstandenen Kosten relativ gering und er mache schließlich auch keine weiteren Auslagen wie Fahrt- und Flugkosten geltend.

Gericht weist Klage gegen Krankenkasse ab

Das Landessozialgericht ist der Argumentation des Mannes nicht gefolgt und hat seine Klage abgewiesen. Zur Begründung hieß es: Eine Kostenerstattung sei grundsätzlich nur möglich für Behandlungen, die im Inland nicht leistbar seien oder für Notfälle.

Eine Borreliose könne in Deutschland jedoch gut behandelt werden. Der Kläger sei auch keinesfalls in Deutschland erfolglos austherapiert, da er bisher nur Ärzte in seiner unmittelbaren Wohnortnähe aufgesucht und keinerlei Fachärzte konsultiert habe. Lediglich der subjektive Erfolg einer nicht näher spezifizierten Behandlung könne keinen Anspruch auf Kostenerstattung auslösen. Ferner liege bei einer geplanten Behandlung auch kein medizinischer Notfall vor.

Die vorherige Antragstellung bei der Krankenkasse hat das Gericht auch nicht - wie der Kläger meint - als unnötige Förmelei bewertet, sondern als notwendige Grundvoraussetzung der Leistungsgewährung. Denn ein vorheriger Antrag hätte insbesondere eine Beratung zu weiterführenden Facharztbehandlungen im Inland erst ermöglicht.

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