Älterer Chef nutzt Notlage junger Frau aus Ehevertrag kann bei Ausnutzen einer Zwangslage nichtig sein

Oldenburg · Ein Firmenchef schlief mit einer Auszubildenden und sie wurde schwanger. Aber heiraten wollte er die Frau wohl nur nach einem Ehevertrag. Und dieser Vertrag war voller Nachteile für die junge Frau. Aus Sicht der Justiz macht dieses Verhalten den Vertrag unwirksam.

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Foto: SZ

. Die Vertragsfreiheit ist ein hohes Gut in der freiheitlichen Demokratie. Sie setzt aber voraus, dass auf beiden Seiten weitgehend Chancengleichheit besteht und dass keiner der Partner den anderen über den Tisch zieht. Und wenn einer der Vertragspartner diese Regeln grob missachtet, dann kann ein Vertrag nachträglich von der Justiz für nichtig erklärt werden. Genau das hat das Oberlandesgericht Oldenburg im Fall einer Frau getan, die bei Abschluss ihres Ehevertrages von ihrem künftigen Ehemann übervorteilt worden war.

Ehevertrag regelt viele Dinge

Vor der Hochzeit schließen viele Paare einen solchen notariellen Ehevertrag. Darin kann geregelt werden, was im Fall einer Scheidung für Unterhalt, Altersversorgung und Vermögen gelten soll. Häufig wird auch der Güterstand der Eheleute geregelt. Normalerweise – ohne Ehevertrag – leben Eheleute im gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Jeder behält sein Vermögen für sich. Aber alles, was im Lauf der Ehe als Zugewinn dazu kommt, das wird am Ende geteilt. Per Ehevertrag kann man aber etwas anderes, beispielsweise Gütertrennung vereinbaren. Dann gehört das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, nur ihm allein und wird - anders als bei der Zugewinngemeinschaft - auch im Fall der Scheidung nicht geteilt. Beim Tod eines Ehegatten steht dem anderen auch kein Zugewinnausgleich zu, der den Anteil des Überlebenden am Nachlass erhöht.

Was passiert beim Tod eines Partners

Mit einem solchen Ehevertrag hatte es der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem aktuellen Fall aus dem Landkreis Osnabrück zu tun. Die Ehefrau hatte nach dem Tod ihres Mannes einen Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit eine Erhöhung ihres Anteils am Nachlass geltend gemacht und einen entsprechenden Erbschein beantragt. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Schließlich habe die Ehefrau durch den notariellen Vertrag mit Vereinbarung der Gütertrennung auf den Zugewinn verzichtet.

Die Frau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und bekam in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Recht. Es stellte fest: Der Ehevertrag sei nichtig und entfalte keine Rechtswirkung. Denn nach dem Vertrag hätte die Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüche ihres Mannes gehabt. Außerdem wäre auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt worden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau.

Hohe Hürden für Nichtigkeit des Vertrages

Und diese Benachteiligung führe zur Nichtigkeit des Ehevertrages, weil die Frau beim Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung sowie Bildung deutlich unterlegen gewesen sei. Sie sei nämlich Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren künftigen Ehemannes gewesen, hochschwanger und habe damit rechnen müssen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift abgesagt werden würde.

Fazit der Richter des Oberlandesgerichts: Weil der Vertrag ungültig ist, haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Deshalb ist auch der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemannes durch den Zugewinnausgleich zu erhöhen (Az.: 3 W 21/17 (NL)).

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