Mutter als Alleinerbin: Sohn muss wegen Hartz IV Pflichtteil fordern

Mainz · Für Hartz-IV-Empfänger gelten beim Tod eines Elternteils strenge Regeln. Wenn sie wegen eines Berliner Testaments zu Gunsten des überlebenden Ehegatten nichts erben, müssen sie von Mutter oder Vater unter Umständen den Pflichtteil einfordern.


Nach einem Urteil des Sozialgerichts Mainz müssen Hartz-IV-Empfänger unter bestimmten Umständen beim Tod eines Elternteils vom überlebenden den erbrechtlichen Pflichtteil einfordern. Dies gilt insbesondere bei vorhandenem Bargeld und einem so genannten Berliner Testament. In dieser weit verbreiteten Form des Letzten Willens setzten sich Mann und Frau gegenseitig zunächst als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des Überlebenden sind die Kinder als Erben am Zug. Bis dahin haben sie lediglich einen Anspruch auf das gesetzliche Pflichtteil. Es entspricht der Hälfte des gesetzliches Erbteils. Wenn die Kinder dieses geringere Pflichtteil nach dem Tod eines Elternteils einfordern, dann werden sie jedoch in der Regel gemäß Berliner Testament mit Blick auf den Tod des überlebenden Ehegatten komplett enterbt.
Im konkreten Fall weigerte sich vor diesem Hintergrund ein Hartz IV-Empfänger den Pflichtteil geltend zu machen. Das Jobcenter bewilligte ihm daraufhin Hartz-IV-Leistungen nur noch in Form eines Darlehens, weil der Mann auf Grund seines Pflichtteilsanspruches über ausreichend Vermögen verfüge. Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung (Az.: S 4 AS 921/15).
Der Vater des Klägers war im Frühjahr 2015 verstorben. Er hatte 1990 mit seiner Ehefrau in einem so genannten Berliner Testament vereinbart, dass zuerst der überlebende Ehegatte Alleinerbe werden soll und erst nach dessen Tod die zwei gemeinsamen Kinder den verbliebenen Nachlass erben würden. Damit war der Kläger (zunächst) vom Erbe ausgeschlossen. Er hatte daher unstreitig Anspruch auf Auszahlung seines Pflichtteils in Höhe von einem Achtel des Nachlasses seines Vaters. Der Wert der Erbschaft betrug ungefähr 140.000 Euro, darunter ein Barvermögen von 80.000 Euro. Abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten konnte der Kläger als Pflichtteil demnach 16.500 Euro von seiner Mutter verlangen; ein Betrag, der deutlich über seinen Vermögensfreibeträgen lag.
Der Kläger war jedoch auch nach Aufforderung durch das Jobcenter nicht bereit, diesen Anspruch geltend zu machen. Er wies die Behörde darauf hin, dass er dann auf Grund der üblichen Pflichtteilsstrafklausel beim Tode seiner Mutter vom Erbe vollständig ausgeschlossen sein würde. Im Übrigen habe er Skrupel, den Anspruch gegenüber seiner über 80 Jahre alten, schwer behinderten und pflegebedürftigen Mutter geltend zu machen. Diese müsse jedes Jahr einen Teil ihres Vermögens aufwenden, um ihre Ausgaben zu bestreiten. Normalerweise würde ihr Barvermögen noch einige Jahre ausreichen, zumindest bis zum Erreichen der statistischen Alterserwartung. Würde er jetzt aber seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, verkürze sich dieser Zeitrahmen. Seine Mutter habe im Übrigen auch angekündigt, den Pflichtteilsanspruchs nicht freiwillig auszahlen zu wollen.
Das Sozialgericht hat die Entscheidung des Jobcenters dennoch bestätigt. Die Richter wiesen darauf hin, dass das Jobcenter im Falle eines Berliner Testaments von einem Leistungsempfänger zwar grundsätzlich nicht verlangen könne, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Das sei in der Regel nicht zumutbar, weil damit der ausdrücklich vereinbarte Wille der Eltern unterlaufen würde. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden sei, um den ausgeschlossenen Erben auszuzahlen, ohne dass beispielsweise ein Grundstück verkauft oder beliehen werden müsse.
Im konkreten Fall sei vor diesem Hintergrund ausreichend Bargeld zur Auszahlung des Sohnes vorhanden, so die Richter. Auch nach den Berechnungen des Klägers würden die Rücklagen der Mutter bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht in unmittelbarer Zukunft, sondern erst in einigen Jahren aufgebraucht sein. Über diesen Zeitraum hinweg könne keine sichere Prognose über die finanziellen Entwicklungen gestellt werden, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine besondere Härte und damit eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme begründen könnte. Im Übrigen könne sich der Kläger auch nicht auf die Pflichtteilsstrafklausel berufen, weil völlig unklar sei, wie hoch der zukünftige Nachlass seiner Mutter - auf den er verzichten müsste - sein werde. wi

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