Gericht: Wer sich Psychologe nennt, muss an einer Uni studiert haben

Schleswig · Alle wollen die Welt verstehen – deshalb sind Psychologen gefragt. Und wer einen solchen Abschluss nebst beruflichem Titel in der Tasche hat, der kann auf gute Jobs und ein gutes Einkommen hoffen. Aber wer darf den Titel Psychologe verleihen und wer nicht?

 SymbolbildLocation:Karlsruhe

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Foto: dpa/Uli Deck



Das Fach Psychologie gilt bis heute als eine universitäre Wissenschaft. Von einem "Psychologen" können die Verbraucher deshalb erwarten, dass er seine wissenschaftliche Ausbildung an einer Hochschule absolviert hat. Ein Anbieter berufsbegleitender Weiterbildungslehrgänge darf seine Lehrgänge deshalb nicht mit dem Erlangen der Berufsbezeichnung "Betriebspsychologe (FH)", "Organisationspsychologe (FH)" oder "Kommunikationspsychologe (FH)" bewerben, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf ein Hochschulstudium der Psychologie der Teilnehmer aufbaut. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden.

Der Kläger im konkreten Fall ist ein aus Psychologinnen und Psychologen bestehender Verein zur Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Die Beklagte betreibt eine Einrichtung für Weiterbildung und bietet berufsbegleitende Weiterbildungen an. Sie wird dabei in Zusammenarbeit mit einer Fachhochschule des Mittelstands tätig. Nach Abschluss der Lehrgänge erhalten die Absolventen ein "Hochschul-Zertifikat" mit dem Titel eines Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologen (FH). Der klagende Psychologen-Verein wirft der Beklagten vor, dass sie mit ihrer Werbung den Anschein erweckt, die Absolventen ihrer Kurse dürften diese Berufsbezeichnung auch ohne vorheriges Psychologiestudium führen. Der Verein hält dies für unzulässig. Das Landgericht Lübeck hat der Klage in erster Instanz stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Werbung mit diesen Berufsbezeichnungen zu unterlassen.

Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Schleswig bestätigt. Begründung: Die Beklagte handele wettbewerbswidrig, weil ihre Werbung mit den Berufsbezeichnungen Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologe (FH) irreführend sei. Sie erweckt gegenüber den Lehrgangsinteressenten den Eindruck, dass diese sich nach Abschluss des Lehrgangs auch dann als "...-Psychologe (FH)" bezeichnen dürfen, wenn sie vorher kein Psychologiestudium absolviert haben. Das sei aber nicht der Fall. Und zwar deshalb, weil das Führen des Titels "...-Psychologe (FH)" ohne vorheriges Universitätsstudium zu einer Täuschung der Verbraucher führen würde. So erwarte ein erheblicher Teil der durchschnittlich informierten Verbraucher auch noch in der heutigen Zeit, dass ein Psychologe eine universitäre Grundausbildung im Studienfach Psychologie durchlaufen habe. Psychologie gelte bis heute als universitäre Wissenschaft und ein Psychologe als jemand, der die notwendigen Kenntnisse in einer akademischen Ausbildung erworben habe. Von einem Psychologen werde mehr erwartet als langjährige Erfahrung in Bereichen, in denen "Psychologie" gefragt ist. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass es mittlerweile "Hunde-" oder "Pferde-Psychologen" gibt. Denn von diesen erwarte niemand ernsthaft, dass sie ein Psychologiestudium absolviert haben.

Die Richter weiter: Auch der Zusatz "(FH)" sei nicht geeignet, die Irreführung zu verhindern. Dieser Zusatz verstärke die Irreführung noch. Durch ihn werde der Eindruck erweckt, der Titel beruhe auf einem bei einer Fachhochschule absolvierten Studium zum "...-Psychologen". Aus dem Zusatz gehe nicht hervor, dass der Lehrgangsteilnehmer bei der Fachhochschule lediglich eine Weiterbildung durchlaufen und seine eigentliche berufliche Ausbildung anderenorts erworben habe (Az. 6 U 16/15).

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