Urteil: Vorbestrafter Betrüger wird nicht zum Kaufmann umgeschult

Dortmund · Bildung bringt einen manchmal weiter. Das dachte wohl auch ein verurteilter Internet-Betrüger. Er wollte sich auf Kosten der Allgemeinheit zum Kaufmann umschulen lassen. Aber die Arbeitsagentur lehnte dieses Ansinnen ab.

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Foto: Arne Dedert (dpa)

Ein verurteilter Internetbetrüger hat keinen Anspruch auf Umschulung zum Automobilkaufmann. Das hat das Sozialgericht in Dortmund entschieden. Begründung: Eine Umschulung zum Automobilkaufmann für einen vorbestraften Arbeitslosen könne mit der Begründung abgelehnt werden, dass er in dem Umschulungsberuf wegen der Verurteilung voraussichtlich nicht dauerhaft eingegliedert werden kann (Az.: S 35 AL 256/15 ER).
Der Antragsteller in dem von Juris veröffentlichten Fall ist gelernter Kraftfahrzeugmechaniker. Er hatte auf eBay nicht vorhandene Waren angeboten und wurde deshalb wegen gewerbsmäßigen Betruges im August 2014 zu einer Strafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Ebenfalls im August 2014 beantragte der junge Mann eine Umschulung zum Automobilkaufmann im Berufsförderungswerk Dortmund. Die Agentur für Arbeit Hamm lehnte dies jedoch ab, weil es an einer Eignung des Antragstellers für die Umschulung im kaufmännischen Bereich fehle.

Der betroffene wehrte sich dagegen vor Gericht. Aber das Sozialgericht wies seinen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Eil-Rechtsschutz ab. Nach Auffassung des Gerichts muss ein Betroffener für eine solche Rehabilitationsmaßnahme geeignet sein. Dies setze voraus, dass jemand im Zuge der Umschulung auf Dauer beruflich eingegliedert werden könne. Daran fehle es jedoch im Falle des Antragstellers. Seine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges lasse negative Rückschlüsse auf seine Zuverlässigkeit im kaufmännischen Bereich und damit als Automobilkaufmann zu. Die entsprechende Vorstrafe wegen Betruges müsse er zudem seinen potenziellen Arbeitgebern jedenfalls auf Nachfrage angeben. Zudem sei die aktuelle Verurteilung ebenso wie frühere Verurteilungen in das polizeiliche Führungszeugnis aufzunehmen.

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