Briefträger und bissige Hunde: Ein Beruf unter Lebensgefahr?

Aachen · In der Welt der Hunde gibt es Freunde, die werden begrüßt. Und es gibt andere Leute, die werden verbellt. Außerdem gibt es Briefträger – die werden manchmal begrüßt, manchmal verbellt und manchmal sogar gebissen. Dazu ein aktueller Gerichtsprozess.

 Ein Briefträger der Deutschen Post bei der Arbeit. (Symbolbild)Location:Köln

Ein Briefträger der Deutschen Post bei der Arbeit. (Symbolbild)Location:Köln

Foto: Oliver Berg/dpa

Nach dem Angriff von zwei Hunden bekommt eine Briefträgerin aus dem Kreis Heinsberg zwar ein entsprechendes Unfallruhegehalt vom Bund. Sie hat aber keinen Anspruch auf ein erhöhtes Ruhegehalt wegen besonderer Gefährlichkeit ihres Berufes. Das hat das Verwaltungsgericht in Aachen entschieden (Az.: 1 K 1700/12).

Die betroffene Briefträgerin erlitt im Februar 2010 einen Dienstunfall bei der Zustellung von Briefen. Sie wurde von zwei Huskies angegriffen und dabei von einem der Hunde in den rechten Unterarm gebissen. Beim Arzt bekam die Frau eine Tetanus-Impfung. Die führte zu Komplikationen in deren Folge die Betroffene eine massive Erkrankung der Nervenbahnen erlitt. Die Briefträgerin bekam daraufhin von der Bundesrepublik ein Unfallruhegehalt, aber kein erhöhtes Ruhegehalt.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat diese Linie bestätigt. Begründung: Voraussetzung für ein erhöhtes Unfallruhegehalt sei, dass sich der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt. Eine besondere Lebensgefahr bei der Zustellung von Briefen lasse sich aber weder im Allgemeinen noch für die konkrete Zustellung feststellen. Zwar sei bekannt, dass Hunde gelegentlich Zusteller anfallen. Der Biss, den die Klägerin erlitten habe, sei aber nicht lebensgefährlich gewesen. Außerdem sei klar, dass die Briefzustellung nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dabei verletzt oder gar getötet zu werden, sei nicht höher als die Möglichkeit, unversehrt zu bleiben.

Die Entscheidung aus Aachen ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragen, über die anschließend das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden wird. wi

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