Urteil: Rentnerin hat keinen Anspruch auf ein Einzelzimmer in der Klinik

Detmold · Immer mehr Menschen wohnen alleine und wollen auch im Krankenhaus nicht mit anderen ein Zimmer teilen. Die Kosten dafür müssen die Krankenkassen aber nicht automatisch übernehmen.

Die gesetzliche Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Mehrkosten für ein Einzelzimmer im Krankenhaus zu übernehmen, wenn einer Behandlung im Mehrbettzimmer aus medizinischen Gründen nichts entgegensteht. Das hat das Sozialgericht Detmold laut Rechtsportal Beck online entschieden (Az.: S 5 KR 138/12).

Im konkreten Fall ging es um eine 74 Jahre alte Patientin. Ihr waren 1 045 Euro für ihre Einzelzimmer-Unterbringung im Krankenhaus in Rechnung gestellt worden. Aus Sicht der Rentnerin sollte dieses Geld aber von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werden. Das Einzelzimmer sei zwingend geboten gewesen. Eine stationäre Behandlung in einem Mehrbettzimmer sei nämlich menschenunwürdig.

Dieser Argumentation folgte das SG Detmold nicht: Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung stelle lediglich ein Rahmenrecht zur Grundversorgung dar. Bei der Ausgestaltung sei das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Weder der Gesetzgeber noch die Krankenkassen als Körperschaften öffentlichen Rechts seien verfassungsrechtlich verpflichtet, eine stationäre Behandlung in Einzelzimmern sicherzustellen. Die vorübergehenden und eher als gering anzusehenden Ruhestörungen, die durch die pflegerische Versorgung von Mitpatienten, deren Schnarchen oder Angehörigenbesuche auftreten, seien zumutbar und könnten in Absprache mit Klinikpersonal und Mitpatienten auf ein erträgliches Maß begrenzt werden, so die Richter.

Und weiter: Es möge zwar sein, dass auf Grund der zunehmenden Individualisierung der Gesellschaft die stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern als Folge eines durch allgemeinen Wohlstand entstandenen Anspruchsdenkens zunehmend nicht gewünscht werde. Es sei allerdings keinesfalls Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, einer solchen Entwicklung Rechnung zu tragen, indem sie Leistungen zur Verfügung stellt, die sich als unwirtschaftlich darstellen, auch wenn sie dem Genesungsprozess durch einen ungestörten Klinikaufenthalt in Einzelfällen zuträglich sein mögen. Ein Anspruch auf Versorgung in einem Einzelzimmer könne sich daher weder aus den Normen des Sozialgesetzbuches noch aus der Verfassung ergeben. red/wi

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