Hunde im Büro erlaubt oder nicht? Der Arbeitgeber darf es entscheiden

Düsseldorf · Arbeitgeber müssen Hunde am Arbeitsplatz nicht dulden. Sie können insbesondere Regeln darüber aufstellen, ob und welche Tiere bleiben dürfen und wie sie sich vor Ort zu verhalten haben.

Mehr als drei Jahre lang durfte eine Tierfreundin ihren dreibeinigen Hund aus Russland mit ins Büro bringen. Nun ist das vorbei. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Angestellten einer Werbeagentur untersagt werden kann, ihren Hund mit zur Arbeit zu bringen, wenn dieser durch sein aggressiven Verhalten andere Mitarbeiter und Arbeitsabläufe stört (Az.:9 Sa 1207/13).

Die Hundehalterin streitet laut Rechtsportal Juris mit ihrem Arbeitgeber darüber, ob sie ihren Hund nach wie vor mit zur Arbeit nehmen darf. Nachdem sie die Hündin von der Tierhilfe aus Russland über drei Jahre mit ins Büro nehmen durfte, wurde ihr dies untersagt. Nach Angaben des Arbeitgebers sei die Hündin zutiefst traumatisiert und zeige ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten. So knurre das Tier Kollegen der Klägerin an, welche sich deshalb nicht mehr in deren Büro trauten. Darüber hinaus gehe von der Hündin eine Geruchsbelästigung aus. Die Tierhalterin beruft sich dagegen auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. Auch andere Mitarbeiter dürften ihre Hunde mitbringen. Außerdem sei ihre Hündin keine Bedrohung für andere.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage der Frau jedoch abgewiesen. Nach Ansicht der Richter steht es dem Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zu, die Bedingungen, unter denen Arbeit zu leisten ist, festzulegen. Hierzu gehöre auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden dürfe. Eine danach mögliche Zusage, den Hund mitbringen zu dürfen, stehe sachlogisch unter dem Vorbehalt, das andere Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe dadurch nicht gestört werden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe im konkreten Fall aber fest, dass von der Hündin der Klägerin Störungen des Arbeitsablaufs ausgingen und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten. Damit sei ein sachlicher Grund für die Änderung der bisherigen Praxis gegeben. Deshalb habe auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorgelegen. red/wi

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