Fotos von der Arbeit ins soziale Netzwerk gestellt: Job weg?

Berlin · Die sozialen Netzwerke sind die Marktplätze von heute. Dort landen Bilder von allem, was den Nutzern wichtig ist. Aber Achtung: Fotos von der Arbeit haben im Netz nichts zu suchen. Sonst drohen Abmahnung und Kündigung.

Wenn ein Krankenhaus-Mitarbeiter unerlaubt Fotos eines Patienten in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht, dann kann dies zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Ob stattdessen lediglich eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 17 Sa 2200/13).

Die betroffene Arbeitnehmerin war in einem Krankenhaus als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin beschäftigt. Sie betreute auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Zwillingsschwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Die Arbeitnehmerin veröffentlichte unerlaubt Fotos von dem Kind auf ihrem Facebook-Auftritt und versah sie teilweise mit Kommentaren. Dabei wurde auch der Tod des Kindes mitgeteilt. Die Arbeitgeberin kündigte darauf das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Gleichzeitig wurde der Arbeitsvertrag rein vorsorglich fristgemäß gekündigt.

Das Landesarbeitsgericht hat diese Kündigungen - ebenso wie das Arbeitsgericht in erster Instanz - für rechtsunwirksam gehalten. Dabei stellten die Richter grundsätzlich klar: Zwar sei das Verhalten der Arbeitnehmerin geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Mit einer unerlaubten Veröffentlichung von Patientenbildern werde schließlich in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt. Dies gelte in besonderer Weise bei einer Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk, weil eine weitere Verbreitung der Bilder nicht kontrolliert werden könne.

Das Verhalten der Arbeitnehmerin berechtige den Arbeitgeber im vorliegenden Fall dennoch lediglich zum Ausspruch einer Abmahnung, so die Richter weiter. Wegen der konkreten Umstände sei hier die außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig. Begründung im Detail: Die Arbeitnehmerin habe eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut, der sie Ausdruck verliehen habe. Das Kind sei auf Grund der Bilder nicht zu identifizieren. Es sei durch die Bilder nicht bloßgestellt worden. Vielmehr sei die Veröffentlichung geeignet gewesen, den Betrachter für das Kind einzunehmen.

Außerdem sei den Bildern nicht zu entnehmen, bei wem die Frau beschäftigt war. Es habe auch keinen Hinweis darauf gegeben, dass der Arbeitgeber derartige Veröffentlichungen billigen würde. Des Weiteren habe die Arbeitnehmerin die Bilder unmittelbar nach den ersten Vorhaltungen durch den Arbeitgeber von ihrem Facebook-Auftritt entfernt. Fazit der Richter: Bei einer Abwägung all dieser Umstände konnte von dem Arbeitgeber erwartet werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. red/wi

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