Richter achten auf das Wohl der Kinder Trennung der Eltern: Wer darf mit dem Kind in der Wohnung bleiben?

Hamm · Das Wohl der Kinder ist nach einer Trennung der Eltern das Maß aller Dinge. Es bestimmt deshalb auch, welcher Elternteil mit dem Nachwuchs in der ehemals gemeinsamen Wohnung bleiben darf. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Eine Frau zerreißt ein Hochzeitsfoto. Symbolbild.

Eine Frau zerreißt ein Hochzeitsfoto. Symbolbild.

Foto: dpa/Patrick Pleul

Wenn getrennt lebende Ehegatten darüber streiten, welcher von ihnen in der gemeinsamen Ehewohnung bleiben darf und wer gehen muss, dann kommt den Bedürfnissen der Kinder entscheidende Bedeutung zu. Das Kindeswohl kann in diesen Fällen die Zuweisung der Ehewohnung bestimmen und dazu führen, dass die Wohnung einem der Eheleute allein zugewiesen wird. Der andere muss dann gehen. Diese allgemeinen Grundsätze hat der 2. Senat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Fall von 2013 angewandt und erklärt (Az.: 2 UF 58/13).

Dem betroffenen Ehepaar gehört eine Wohnung. Die beiden haben seit 1994 einen Sohn, der zum Zeitpunkt des Zivilprozesses noch zur Schule ging. Die Familie lebte seit April 2012 getrennt. Nach der Trennung war die Frau mit dem volljährigen Sohn in der zuvor gemeinsam genutzten Ehewohnung geblieben. Der Mann zog aus. Aber Mutter und Sohn kamen miteinander nicht klar. Es gab Streit. Daraufhin forderte der Ehemann die Frau auf, die Wohnung zu verlassen, damit er dort mit dem Sohn leben kann. Die Frau lehnte dies ab.

Das Oberlandesgericht gab jedoch dem Mann Recht. Es hat die Frau zur Räumung der Wohnung verpflichtet und dem Mann die Wohnung während der Zeit der Trennung zugewiesen. Dies sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls geboten, betonten die Richter. Sie stellten grundsätzlich fest: Wenn bei einer solchen Zuweisung einer Wohnung Kinder betroffen seien, dann seien deren Belange bei der Abwägung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen. Das gelte unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes.

So auch im aktuellen Fall. Das Interesse des Sohnes an einer geordneten und möglichst entspannten Familiensituation habe Vorrang vor dem Interesse der Kindesmutter an dem Verbleib in der Wohnung. Das gegenwärtige Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem Sohn sei nachhaltig gestört und dem Kindeswohl nicht dienlich. Diese verfahrene Situation könne nur dadurch aufgelöst werden, dass die Ehefrau die Wohnung räume, damit sie von dem Sohn und dem Ehemann, zu dem der Sohn ein gutes Verhältnis habe, gemeinsam bewohnt werden könne. Die familiären Verhältnisse ließen es nicht zu, dass der Ehemann gemeinsam mit seinem Sohn in eine andere Wohnung ziehe.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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