Was gehört zum Haushalt? Scheidung im Streit: Frau forderte die Hälfte der Rotwein-Sammlung ihres Ehemanns

München · Im Zuge einer Scheidung muss der gemeinsame Hausrat aufgeteilt werden. Aber was gehört alles zum Hausrat? Das alte Sofa bestimmt - aber das will keiner haben. Die edlen Lieblingsstücke des anderen stehen dagegen hoch im Kurs. Die will jeder. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Ein edler Tropfen braucht Luft: Die Sonne scheint durch Rotwein in einem Dekanter.

Ein edler Tropfen braucht Luft: Die Sonne scheint durch Rotwein in einem Dekanter.

Foto: picture-alliance/ dpa/Achim Scheidemann

Ob Münzen, Briefmarken, Uhren oder edle Weine - viele Männer sind Jäger und Sammler. Und sie hängen an ihren kleinen Schätzen, die sie über Jahre zusammen getragen haben. Und natürlich wollen sie davon bei einer Scheidung nur ungern die Hälfte an die Ex-Ehefrau abgeben. Also musste die Justiz vor einiger Zeit über eine Sammlung edler Tropfen für mehrere tausend Euro entscheiden. Ein Mann hatte den Weinvorrat über viele Jahre aufgebaut. Als er und seine Frau sich scheiden ließen, forderte die Ex-Ehefrau die Hälfte der Weinflaschen im Haushalt - oder Schadensersatz in Höhe von 250 000 Euro.

Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht in München lehnten dieses Ansinnen laut Rechtsportal Juris jedoch ab. Die Richter stellten fest, dass ein Weinvorrat dann kein normaler und hälftig zu teilender Haushaltsgegenstand sei, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung diene sondern - ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung - das Hobby eines der beiden Ehepartner darstelle (Az.: 12 UF 161/11). In einem solchen Fall habe der andere Ehepartner bei einer Trennung keinen Anspruch auf Aufteilung der Weine, so das Fazit der Richter.

Die besagte Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine (darunter auch ältere Jahrgänge Chateau Petrus und Chateau Lafleur) lagerte im Keller des früheren Paares. Der Mann hatte sie im Laufe der Jahre angeschafft, da er sich schon lange für Weine interessierte. Während die Frau nur ab und an einen Schluck davon trank, kümmerte er sich um den Bestand. Er dokumentierte mit einer Liste die gesammelten Flaschen, überwachte zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten in Frage kam und wählte entsprechende Weine zum Verzehr aus. Auch den Schlüssel zum Weinkeller hatte nur er in Verwahrung.

Vor diesem Hintergrund betonten die Richter, dass dieser Weinvorrat kein Haushaltsgegenstand sei. Haushaltsgegenstände seien alle beweglichen Gegenstände, die für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Der Begriff sei weit auszulegen. Daher würden grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln darunter fallen. Keine Haushaltsgegenstände seien aber die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen. Das gelte auch für Dinge zum persönlichen Gebrauch, die den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten. Entscheidend sei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall.

Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehörten daher beispielsweise Münz- und Briefmarkensammlungen. In diese Kategorie gehöre auch die Weinsammlung im konkreten Fall. Der Wein habe nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei eine Liebhaberei, ein Hobby des Mannes. Das unterscheide den Weinvorrat deutlich von Lebensmittelvorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Eine Aufteilung des Weinvorrats scheitere deshalb. Was unter Umständen allerdings möglich sein könnte, sei ein Ausgleich für eine in der Ehe erzielte Wertsteigerung des Weines. Dieser Ausgleich müsse dann über das eheliche Güterrecht, beispielsweise über den so genannten Zugewinnausgleich, abgewickelt werden.

Ob dies möglich ist oder nicht, hängt von mehreren Faktoren ab. In der Regel - wenn nichts anderes per Ehevertrag verabredet worden ist - leben Ehepaare in einer Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung wird der während der Ehe erzielte Zugewinn aufgeteilt. Es wird quasi Bilanz gezogen: Wer hatte wie viel zu Beginn der Ehe und wie viel am Ende. Das ergibt den jeweiligen Zugewinn pro Partner. Wenn einer der beiden mehr erzielt hat als der andere, wird die Differenz ausgeglichen. Aber Achtung: Nichts alles, was an Vermögen dazu gekommen ist, muss berücksichtigt werden. Erbschaften und Schenkungen zählen beispielsweise in der Regel nicht und sind herauszurechnen.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort