Fürsorge im Pflegeheim: Auch nachts muss eine Fachkraft da sein

Stuttgart · Der Pflegenotstand hat Folgen: Gerade zur Nachtzeit fehlen in manchen Heimen Fachkräfte zur ständigen Betreuung der Bewohner. Behörden und Justiz nehmen dies nicht hin.

Stuttgart. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss auch nachts eine Fachkraft ständig aktiv im Dienst sein. Eine bloße Nachtbereitschaft genügt nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart laut Rechtsportal Juris entschieden (Az.: 4 K 897/12).

Die Pflegeeinrichtung im konkreten Fall betreibt unter anderem eine Behindertenwohnstätte für Schwerstbehinderte mit 38 Einzelzimmern. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ordnete im Januar 2012 mit sofortiger Wirkung an, dass in dem Heim an jedem Tag zur Nachtzeit durchgehend mindestens eine Pflegekraft einzusetzen sei. Dagegen wehrte sich die Heimbetreiberin. Ihr Eilantrag hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.

Nach Auffassung der Richter muss in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern nach dem Landesheimgesetz auch nachts eine Fachkraft ständig anwesend sein. Die Forderung nach ständiger Anwesenheit einer Fachkraft in der Nacht sei durch die seit Jahren in der Einrichtung praktizierte Form der bloßen Nachtbereitschaft nicht erfüllt. Nachtbereitschaft bedeute in der Einrichtung der Antragstellerin, dass ein Pflegefachkraftmitarbeiter zur Nachtzeit ruhend/schlafend in einem Bereitschaftszimmer im Erdgeschoss des Gebäudes "vorgehalten werde". Das heißt, der Bedienstete müsse sich nur für den Bedarfsfall bereit halten. Das Personal werde mittels der im Flur aktivierten Akustik-Alarmanlage alarmiert. Diese Form der "Anwesenheit" genüge nicht den Anforderungen des Landesheimgesetzes. Eine solche Nachtbereitschaft unterscheide sich der Sache nach von einer Nachtwache. Letztere beinhalte einen aktiven Dienst, also eine ständige körperliche Anwesenheit einer Pflegefachkraft während der Nachtzeit, in dem neben der Versorgung von Pflegebedürftigen etwa auch Bewohner kontrolliert und überwacht würden.

Das Gericht weiter: Von der Anforderung der ständigen Anwesenheit einer Fachkraft könne auch nicht ausnahmsweise abgewichen werden. Eine Abweichung komme alleine im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen an die eingesetzte Nachtwache in Betracht. Also mit Blick auf die Frage, ob eine Pflegefachkraft eingesetzt werden müsse oder ob der Einsatz einer nachgeschulten Hilfskraft genüge.

Abgesehen davon seien im konkreten Heim schwerstbehinderte Menschen untergebracht, die vorwiegend nicht nur leicht pflegebedürftig seien. Schwerstpflegebedürftige bedürften täglich rund um die Uhr, auch nachts, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität der Hilfe. Der besondere Hilfebedarf der Bewohner und die große Anzahl der Pflegebedürftigen erfordere - zu deren eigenen Schutz - eine sofortige Umsetzung der Anordnung des Landkreises. red/wi

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