Gefahr: Zahnarzt muss bei Implantat auch über seltenes Risiko aufklären

Koblenz · Patienten müssen wissen, auf welche Risiken sie sich bei Operationen einlassen. Werden sie nicht umfassend beraten, können sie im Fall eines Falles Schmerzensgeld verlangen.

Koblenz. Ein Arzt muss seine Patienten vor einer Operation umfassend und sachgemäß beraten. Dazu gehört auch auch die Aufklärung über ein seltenes, den Patienten aber erheblich beeinträchtigendes Risiko des Eingriffs. Beachtet der Mediziner dies nicht in ausreichendem Maß, muss er unter Umständen Schmerzensgeld zahlen, wenn das Risiko sich realisiert hat.

Dazu hat das Oberlandesgericht Koblenz klargestellt: Besteht etwa bei einer zahnärztlichen Versorgung mit Implantaten die seltene, aber gravierende Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Nervschädigung, ist der Patient über Inhalt und Tragweite dieser möglichen Folge hinreichend zu informieren. In einem Zivilprozess muss der Arzt nämlich beweisen, dass er den Patienten nach diesen Vorgaben korrekt aufgeklärt hat. Der bloße Hinweis "Nervschädigung" in einem schriftlichen Aufklärungsformular ist dabei ohne weitere Erläuterungen im Aufklärungsgespräch unzureichend. Er verdeutlicht nicht genügend, dass ein nicht mehr zu behebender Dauerschaden eintreten kann (Az.: 5 U 496/12).

Der Zahnarzt im konkreten Fall setzte der Klägerin im Jahre 2008 zwei Implantate ein. Infolge des Eingriffs leidet die Klägerin unter einer dauerhaften Nervschädigung. Sensibilitätsstörungen und Schmerzen insbesondere beim Kauen beeinträchtigen sie täglich. Sie wirft dem Arzt vor, sie über die Behandlungsrisiken und Behandlungsalternativen nicht hinreichend aufgeklärt zu haben. Das Landgericht Trier gab ihr Recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld von 7 000 Euro zu. Der Arzt ging in Berufung - Vergebens. Das Oberlandesgericht stellte fest: Der beklagte Arzt habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, die Klägerin über alle Risiken umfassend und sachgemäß aufgeklärt zu haben.

Die Ärztin, die das Aufklärungsgespräch mit der Klägerin führte, habe sich an den konkreten Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern können. Und auch durch das schriftliche Formular sei keine hinreichende Aufklärung der Klägerin erfolgt. Zwar stand im schriftlichen Aufklärungsbogen, die Behandlung berge das Risiko der "Nervschädigung". Daraus erschließe sich dem Patienten aber nicht, dass die Nervschädigung zu einem dauerhaft verbleibenden Schaden mit nicht mehr zu beseitigenden Sensibilitätsstörungen führen könne. Auch wenn ein solcher Dauerschaden ein seltenes Risiko sei, müsse der Arzt umfassend über die Folgen aufklären, weil die Komplikation die weitere Lebensführung der Patientin besonders nachhaltig und tief greifend beeinträchtigen könne.

Wegen der unzureichenden Aufklärung habe die Klägerin - die bei ordnungsgemäßer Information eine andere Behandlung gewählt hätte - in den Eingriff nicht wirksam eingewilligt, was zur Haftung des Beklagten für die schädlichen Folgen der Behandlung führe. red/wi

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