Arme Reiche: Fiskus muss Kosten für Segel-Regatta nicht berücksichtigen

München · Die Ausgaben für repräsentative Schiffstouren nebst Beköstigung von Geschäftspartnern bei der Kieler Woche dürfen nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

München. Die Kosten für eine Regatta-Begleitfahrt mit Geschäftspartnern anlässlich der Kieler Woche sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Folge: Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen in der Regel nicht abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: 2012 IV R 25/09).

Geklagt hatte ein mittelständisches Unternehmen, das anlässlich der Kieler Woche mit Geschäftspartnern und eigenen Mitarbeitern aus dem Vertriebs- und Servicebereich eine so genannte Regatta-Begleitfahrt unternommen hatte. Dazu war ein historisches Segelschiff gechartert worden, auf dem die Mitreisenden auch bewirtet wurden. Das Unternehmen war der Meinung, es müsse die Kosten der Reise und der Bewirtung in gleicher Weise als Betriebsausgabe abziehen können, wie es die Finanzverwaltung bei der Nutzung von VIP-Logen in Fußballstadien zulasse. Schließlich lasse sich Segelsport nicht stationär, sondern nur vom Schiff aus beobachten.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation nicht. Das Einkommenssteuergesetz schließe Kosten für Schiffsreisen und damit zusammenhängende Bewirtungen bewusst vom Abzug aus, weil es darin Kosten einer unangemessenen Repräsentation sehe, die nicht "auf die Allgemeinheit abgewälzt" werden sollten. Nur wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Geschäftspartner oder der Repräsentation des Unternehmens ausgeschlossen werden könne, sei ein Abzug der Kosten möglich. Auf Verwaltungsanweisungen zur Behandlung von Kosten für VIP-Logen könne sich das Unternehmen nicht berufen. Diese seien einerseits für die Gerichte nicht unmittelbar bindend und beträfen andererseits auch nur den hier nicht gegebenen Fall, dass ein Leistungsbündel von dem Sportveranstalter selbst bezogen werde. red/wi

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