Geplatzte Träume: Junge mit Behinderung bekommt kein spezielles Fahrrad

Darmstadt · Für einen Jungen (12) aus Hessen ist es der Traum von Freiheit. Er würde in seinem Rollstuhl gerne mit Eltern oder Freunden auf Fahrradtour gehen. Aber die Krankenkasse zahlt das Tandem nicht. Zu Recht?

Darmstadt. Die Rechtslage ist ärgerlich aber aus Sicht der Richter in Darmstadt eindeutig: Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln. Und zwar solchen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Nicht zu diesen Hilfsmitteln gehören regelmäßig Fahrräder, die als Zuggerät an einen Rollstuhl gekoppelt werden (Speedy-Tandem). Denn Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen ist die medizinische Rehabilitation, die durch das Herumfahren eines Rollstuhls mit Hilfe eines angekoppelten Fahrrads nicht erreicht werden kann. Das der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts entschieden (AZ L 1 KR 100/10).

Damit zu dem konkreten Menschen, in dem es in diesem Urteil geht. Er ist ein 12 Jahre alter Junge aus dem Landkreis Gießen der an einer spastischen Cerebralparese sowie einer schweren Sehstörung leidet. Er ist zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen, den er auf Grund seiner Behinderung nicht selbstständig fahren kann. Seine Kinderärztin verordnete ihm ein Speedy-Tandem. Nachdem der Sozialhilfeträger hierfür Eingliederungshilfe für behinderte Menschen versagt hatte, lehnte auch die gesetzliche Krankenkasse die Übernahme der Kosten in Höhe von knapp 3.700 Euro ab. Zur Begründung führte sie an, dass das Fahrradfahren nicht zu den Grundbedürfnissen gehöre, für deren Sicherstellung die Krankenversicherung einzutreten habe. Zudem könne die angestrebte Integration des behinderten Jungen in die Gruppe der gleichaltrigen Jugendlichen nicht durch ein Speedy-Tandem erreicht werden. Die Eltern des behinderten Kindes hingegen verwiesen darauf, dass das Speedy-Tandem die Teilnahme ihres Sohnes an den Fahrradausflügen mit der Familie und Freunden ermögliche, in der Schule genutzt werden könne und seine Integration in den Kreis nichtbehinderter Jugendlicher fördere.

Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Zwar gehöre zum Behinderungsausgleich auch das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Bei Jugendlichen gelte dabei als Maßstab die Entfernung, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklege. Damit solle in der jugendlichen Entwicklungsphase eine Integration in den Kreis der Gleichaltrigen ermöglicht werden. Sei eine eigenständige Fortbewegung mit dem Hilfsmittel jedoch nicht möglich, könne dieses Ziel nicht erreicht werden. Der 12-Jährige könne auf Grund seiner Behinderung lediglich passiv umhergefahren werden. Im öffentlichen Straßenraum könne dies zudem nur durch Personen über 15 Jahren geschehen. Damit diene das Speedy-Tandem nicht der medizinischen Rehabilitation und müsse von der Krankenkasse nicht gezahlt werden. red/wi

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